25.3.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 112/45
Klage, eingereicht am 4. Februar 2019 — ECSEL Joint Undertaking/ Personal Health Institute International
(Rechtssache T-64/19)
(2019/C 112/55)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: ECSEL Joint Undertaking (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Kuyper und P. Brochier)
Beklagter: Personal Health Institute International (Amsterdam, Niederlande)
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
den Beklagten zu verurteilen, ECSEL 25 513,84 Euro nebst Zinsen zum vertraglich vereinbarten Satz von 3,5 % ab 15. Dezember 2014 bis zum Erhalt der vollständigen Zahlung zu zahlen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger stützt die Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem ein Vertragsbruch durch den Beklagten gerügt wird, der nach dem Vorbringen des Klägers der nationalen Finanzierungsbehörde keine Einzelheiten oder sonstigen Informationen über sein Projekt mitgeteilt und seine Vertragspflichten nicht erfüllt habe, so dass die Beendigung des Vertrags in Bezug auf den Beklagten gemäß den einschlägigen Bestimmungen von Art. II.20.1 des Anhangs II zur Finanzhilfevereinbarung gerechtfertigt gewesen sei.
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