15.4.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 139/66
Klage, eingereicht am 5. Februar 2019 — CRIA und CCCMC/Kommission
(Rechtssache T-72/19)
(2019/C 139/69)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: China Rubber Industry Association (CRIA) (Peking, China) und China Chamber of Commerce of Metals, Minerals & Chemicals Importers & Exporters (CCCMC) (Peking) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Antonini, E. Monard und B. Maniatis)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1690 der Kommission vom 9. November 2018 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1579 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/163 für nichtig zu erklären, soweit sie sie und ihre relevanten Mitglieder betrifft, und
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der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende sechs Gründe gestützt:
1.
Die angefochtene Verordnung verstoße gegen Art. 2 Buchst. d, Art. 8 Abs. 1, 4 und 7 sowie Art. 27 (in Verbindung mit Art. 10 Abs. 6) der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Antisubventions-Grundverordnung) (1), da die Schadensanalyse auf der Grundlage von „gewichteten“ Daten der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen vorgenommen werde. Selbst unter der Annahme, dass die Gewichtung zulässig sei, verstoße die Art und Weise, wie sie vorgenommen worden sei, gegen Art. 8 Abs. 1, 2 und 4 sowie Art. 15 Abs. 1 der Antisubventions-Grundverordnung.
2.
Die Einbeziehung von runderneuerten Reifen verschaffe der Kommission keine Grundlage, um ihre Untersuchung logisch fortzuführen, und verstoße dadurch gegen Art. 2 Buchst. d, Art. 8 Abs. 1, 4 und 5 sowie Art. 9 Abs. 1 der Antisubventions-Grundverordnung. Die Analyse der Schädigung und der Schadensursache, die die Segmentierung zwischen neuen und runderneuerten Reifen außer Acht lasse, stütze sich unter Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1, 4 und 5 der Antisubventions-Grundverordnung nicht auf eindeutige Beweise und führe nicht zu einer objektiven Prüfung.
3.
Die Beurteilung der Preisauswirkungen (Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung) und die Ermittlung der Schadensbeseitigungsschwelle verstoßen gegen Art. 8 Abs. 1 und 2 sowie Art. 15 Abs. 1 der Antisubventions-Grundverordnung, da sie die deutlich höheren Kosten pro Kilometer eines neuen Reifens im Vergleich zu einem runderneuerten Reifen nicht berücksichtige und sich auf rechnerisch ermittelte Ausfuhrpreise verlasse.
4.
Die Unstimmigkeiten, Widersprüche und das Fehlen einer positiven und/oder objektiven Beweisgrundlage für die Schadensanalyse verstoße gegen Art. 8 Abs. 1 und 5 der Antisubventions-Grundverordnung. Die angefochtene Verordnung habe entgegen Art. 8 Abs. 1 und 6 der Antisubventions-Grundverordnung auch andere bekannte Faktoren nicht angemessen geprüft, um sicherzustellen, dass die durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugeordnet werde.
5.
Die Kommission habe gegen die Verteidigungsrechte der Klägerinnen und gegen Art. 11 Abs. 7, Art. 29 Abs. 1 bis 3 sowie Art. 30 Abs. 2 und 4 der Antisubventions-Grundverordnung verstoßen, indem sie den Klägerinnen die für die Schädigung und die Feststellung des Vorliegens eines Dumpings relevanten Informationen nicht mitgeteilt und ihnen den Zugang hierzu nicht gewährt habe.
6.
Die Höhe der durch die angefochtene Verordnung eingeführten Antidumpingzölle verstoße gegen die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Antidumping-Grundverordnung) (2) sowie Art. 2 Abs. 10 Buchst. b und Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Antidumping-Grundverordnung.
(1) Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55).
(2) Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21).
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