1.4.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 122/25
Klage, eingereicht am 7. Februar 2019 — Bergslagernas Järnvaru/EUIPO — Scheppach Fabrikation von Holzbearbeitungsmaschinen (Holzspaltwerkzeuge)
(Rechtssache T-73/19)
(2019/C 122/28)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Bergslagernas Järnvaruaktiebolag (Saltsjö-Boo, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Kirschstein-Freund, V. Dalichau und B. Breitinger)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Scheppach Fabrikation von Holzbearbeitungsmaschinen GmbH (Ichenhausen, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaber des streitigen Geschmacksmusters: Klägerin.
Streitiges Geschmacksmuster: Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 1 289 243-0001.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. November 2018 in der Sache R 1455/2018-3.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
—
hilfsweise, die angefochtene Entscheidung abzuändern und zu entscheiden, dass die Beschwerde begründet ist;
—
dem EUIPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.
Angeführte Klagegründe
—
Verstoß gegen Art. 62 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates;
—
Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates.
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