8.4.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 131/55
Klage, eingereicht am 12. Februar 2019 — Lantmännen und Lantmännen Agroetanol/Kommission
(Rechtssache T-79/19)
(2019/C 131/64)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Lantmännen ek för (Stockholm, Schweden), Lantmännen Agroetanol AB (Norrköping, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Perván Lindeborg und A. Johansson sowie R. Bachour, Solicitor)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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Art. 1 des Beschlusses C(2019) 743 final der Kommission vom 28. Januar 2019 über eine von ihnen gemäß Art. 8 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. 2011, L 275, S. 29) erhobene Einwendung gegen die Offenlegung von Informationen (Sache AT.40054 — Ethanol-Benchmarks) für nichtig zu erklären und
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende fünf Gründe gestützt:
1.
Der angefochtene Beschluss verstoße gegen die Rechtsvorschriften über das Vergleichsverfahren.
Die Rechtsinstrumente, die das Vergleichsverfahren regelten, stünden der Offenlegung der fraglichen Dokumente entgegen. Insbesondere seien Art. 10a, Art. 15 Abs. 1b und Art. 16a Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 (1) in der Gesamtschau dahin auszulegen, dass sie die Offenlegung von Aufzeichnungen von Vergleichsgesprächen auf die Vergleichsausführungen selbst beschränkten, die nur unter engen Voraussetzungen zugänglich seien.
2.
Der angefochtene Beschluss verstoße gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes.
Die Beklagte habe mit ihrer ständigen Praxis, informelle Dokumente, die im Rahmen von Vergleichsgesprächen vorgelegt worden seien, von der Akteneinsicht anderer Parteien auszuschließen, sowie dadurch, dass sie im Rahmen von Vergleichsgesprächen konkrete Zusicherungen in dieser Hinsicht gemacht habe, bei den Klägerinnen berechtigte Erwartungen in Bezug auf die vertrauliche Behandlung der fraglichen Dokumente hervorgerufen.
3.
Der angefochtene Beschluss verstoße gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Waffengleichheit.
Legte die Beklagte die Aufzeichnungen ihrer Vergleichsgespräche mit den Klägerinnen gegenüber anderen Parteien offen, verstieße sie gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, indem sie die Vergleichsparteien in eine schlechtere Lage versetzte als Parteien, die die Vergleichsgespräche abgebrochen hätten. Die ungerechtfertigte Ausweitung der Akteneinsicht der nicht am Vergleich beteiligten Parteien verstieße außerdem gegen den Grundsatz der Waffengleichheit, da sie diesen Parteien einen Vorteil in der naturgemäß konfrontativen Beziehung zwischen den verschiedenen der Beteiligung an der Zuwiderhandlung beschuldigten Unternehmen im Hinblick auf künftige Regressansprüche verschaffte.
4.
Der angefochtene Beschluss verstoße gegen den Grundsatz der guten Verwaltung.
Indem der Beschluss die Offenlegung der streitgegenständlichen Informationen erlaube, lasse er zu, dass die Beklagte eine vollkommen inkonsequente Politik verfolge, bei der die Klägerinnen wesentlich schlechter behandelt würden als die Adressaten aller früheren Beschlüsse der Beklagten. Es sei daher festzustellen, dass der angefochtene Beschluss gegen das Recht der Klägerinnen darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen der Europäischen Union wie der Beklagten „unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist“ behandelt würden, und somit gegen Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoße.
5.
Hilfsweise: Die Begründung enthalte eine fehlerhafte rechtliche Einordnung.
Mit ihrem fünften Klagegrund, der im Verhältnis zu den anderen Klagegründen hilfsweise geltend gemacht wird, tragen die Klägerinnen vor, dass selbst in dem Fall, dass das Gericht letztlich der Beklagten darin beipflichten sollte, dass die streitgegenständlichen Materialien gegenüber anderen Unternehmen offenzulegen seien, der angefochtene Beschluss dennoch wegen fehlerhafter Begründung für nichtig zu erklären sei.
Die Beklagte habe den Zugang zu den streitgegenständlichen Materialien auf der Grundlage von Rn. 35 ihrer Mitteilung über die Durchführung von Vergleichsverfahren gewährt. Rn. 35 beziehe sich aber nur auf „Vergleichsausführungen“, und nicht auf „Vergleichsdokumente“, was der im angefochtenen Beschluss verwendete Begriff sei. Um die Begründung in sich schlüssig zu gestalten, müsse der angefochtene Beschluss dahin gehend neu formuliert werden, dass er diese Materialien als Teil der Vergleichsausführungen ausweise.
(1) Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. 2004, L 123, S. 18).
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