15.4.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 139/68
Klage, eingereicht am 15. Februar 2019 — Broughton/Eurojust
(Rechtssache T-87/19)
(2019/C 139/71)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Kläger: Jon Broughton (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. C. Coppens)
Beklagter: Eurojust
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
gemäß Art. 270 AEUV die angefochtenen Eurojust-Beschlüsse 62/2018/AD vom 20. November 2018, AD 2018-26 und AD 2018-27 vom 4. Mai 2018 sowie den Rückforderungsbeschluss vom 4. Mai 2018 für nichtig zu erklären;
—
festzustellen, dass Französisch als seine zweite Sprache und Niederländisch als seine dritte Sprache anzusehen ist;
—
die gegen ihn gerichtete Rückforderung für rechtswidrig zu erklären, sie fallenzulassen und anzuordnen, dass ihm die von Eurojust einbehaltenen Beträge erstattet werden;
—
Eurojust anzuweisen, ihn wieder in die Rechtslage zu versetzen, die vor Ergehen der angefochtenen Beschlüsse bestanden hat;
—
Eurojust die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf drei Gründe gestützt:
1.
Erster Klagegrund, gerichtet gegen alle angefochtenen Beschlüsse
—
Die Untersuchung sei weder objektiv noch sorgfältig durchgeführt worden.
—
Der dem Beschluss zugrunde gelegte Sachverhalt sei nicht auf der Grundlage einer sorgfältigen und unabhängigen Prüfung ermittelt worden.
—
Dem Beschluss fehle die Sachverhaltsgrundlage.
—
Die Interessen des Klägers seien unter Verletzung des Grundsatzes der „Waffengleichheit“ nicht hinreichend berücksichtigt worden.
2.
Zweiter Klagegrund, gerichtet gegen die Beschlüsse AD 2018-26 und AD 2018-27: Den Beschlüssen fehle die Sachverhaltsgrundlage.
—
Der den Beschlüssen zugrunde liegende Sachverhalt könne die Beschlüsse nicht tragen.
—
Die Sachverhaltsfeststellung sei fehlerhaft.
—
Die Beweiswürdigung sei fehlerhaft.
3.
Dritter Klagegrund, gerichtet gegen den Rückforderungsbeschluss
—
Dem Beschluss fehle die Sachverhaltsgrundlage.
—
Der Beschluss sei unzureichend begründet.
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