15.4.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 139/82
Klage, eingereicht am 19. Februar 2019 — L. Oliva Torras/EUIPO — Mecánica del Frío (Kupplungen für Fahrzeuge)
(Rechtssache T-100/19)
(2019/C 139/83)
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Parteien
Klägerin: L. Oliva Torras, SA (Manresa, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Sugrañes Coca)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Mecánica del Frío, SL (Cornellá de Llobregat, Spanien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin des streitigen Geschmacksmusters: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitiges Muster oder Modell: Gemeinschaftsgeschmacksmuster (Kupplungen für Fahrzeuge) — Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 2217 588-0001.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. November 2018 in der Sache R 1397/2017-3.
Anträge
Die Klägerin stellt folgende Anträge:
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Hinsichtlich des Nichtigkeitsgrundes beantragt sie, die Schlussfolgerungen der Beschwerdekammer in diesem Punkt zu bestätigen und das Nichtigkeitsverfahren, das wegen der Nichtigkeitsgründe eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters im Hinblick auf Art. 4 bis 9 („Schutzvoraussetzungen“) der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (im Folgenden: GGV) eingeleitet worden ist, für zulässig zu erklären.
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Hinsichtlich der früheren Veröffentlichung, auf die sich das Vorbringen der fehlenden Neuheit und Eigenart stützt: Der von der Nichtigkeitsabteilung und der Beschwerdekammer durchgeführte Vergleich, der ausschließlich auf Abbildung A (Wiedergabe des Katalogs) beruhe, sei unzutreffend; die Klägerin beantragt, den Vergleich unter Berücksichtigung aller vorgelegten Beweismittel und der besonderen Umstände des vorliegenden Falles durchzuführen.
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Zur Sache: Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster (im Folgenden: EGGM) sei nicht neu. Die Klägerin beantragt seine Nichtigerklärung, da es mit dem von der Klägerin im Verkehr verwendeten Geschmacksmuster gleichsam identisch sei und daher aus einer praktisch identischen, nicht genehmigten Imitation dieses Geschmacksmuster bestehe. Folglich erfülle das angegriffene EGGM nicht die Voraussetzung der Neuheit, die erforderlich sei, um den Schutz eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters durch seine Eintragung zu erlangen.
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Zur Sache: Das EGGM habe keine Eigenart. Die Klägerin beantragt, das angegriffene Geschmacksmuster wegen fehlender Eigenart im Hinblick auf die früher von der L. Oliva Torras, S.A. offenbarten Geschmacksmuster für nichtig zu erklären und dabei den geringen Spielraum für die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers, der durch die technische Funktionalität des Teils bedingt sei, dessen Einbau in einen bestimmten Fahrzeugmotor möglich sein müsse, die Eigenschaften des informierten Benutzers und die Ähnlichkeiten zwischen den verglichenen Teilen zu berücksichtigen.
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Zur Sache: Der Schutz des EGGM sei nach Art. 8 GGV ausgeschlossen. Die Klägerin beantragt, das angegriffene Geschmacksmuster für nichtig zu erklären, da es unter das Verbot nach Art. 8 Abs. 1 und 2 GGV falle, weil seine Erscheinungsmerkmale ausschließlich durch seine technische Funktion bedingt seien, und da es unter das absolute Eintragungshindernis des Art. 4 GGV falle, weil es ein Bauelement eines komplexen Erzeugnisses sei.
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Zur Sache: Das EGGM verstoße gegen Art. 9 GGV. Die Klägerin beantragt, die Entscheidung der Beschwerdekammer in dieser Hinsicht zu bestätigen.
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Gemäß Art. 134 („Allgemeine Kostentragungsregeln“) Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt die Klägerin, die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Angeführte Klagegründe
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Verstoß gegen Art. 5, 6, 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates.
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