15.4.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 139/83
Klage, eingereicht am 19. Februar 2019 — Garriga Polledo u. a./Parlament
(Rechtssache T-102/19)
(2019/C 139/84)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Salvador Garriga Polledo (Madrid, Spanien) und 45 weitere Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Schmitt und A. Waisse)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Kläger beantragen,
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soweit als prozessleitende Maßnahmen oder Beweiserhebungen erforderlich, das Europäische Parlament zu verurteilen, die Gutachten des Juristischen Dienstes des Europäischen Parlaments vorzulegen, die wohl am 16. Juli 2018 und 3. Dezember 2018, jedenfalls aber vor dem Erlass des Beschlusses des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2018 zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (ABl. 2018, C 466, S. 8), abgegeben wurden;
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den erwähnten Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2018 zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments für nichtig zu erklären, soweit durch ihn Art. 76 der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments geändert wird (Erwägungsgründe 5 und 6, Art. 1 Abs. 7 und Art. 2, soweit er Art. 76 der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments betrifft), oder den genannten Beschluss insgesamt für nichtig zu erklären, wenn die vorgenannten Bestimmungen für untrennbar mit den übrigen Bestimmungen dieses Beschlusses verbunden angesehen werden sollten;
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dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1.
Fehlende sachliche Zuständigkeit des Präsidiums.
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Zum einen sei beim Erlass des angefochtenen Beschlusses gegen das durch den Beschluss des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 (2005/684/EG, Euratom; ABl. 2005, L 262, S. 1) angenommene Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (im Folgenden: Statut) verstoßen worden. Der angefochtene Beschluss verstoße insbesondere gegen Art. 27 des Statuts, wonach die „erworbenen Rechte“ und „Anwartschaften“ erhalten blieben.
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Zum anderen werde mit dem angefochtenen Beschluss eine Steuer eingeführt, nämlich eine besondere Abgabe in Höhe von 5 % des Nennbetrags des Ruhegehalts, obwohl die Einführung von Steuern nicht in die Zuständigkeit des Präsidiums nach Art. 223 Abs. 2 AEUV falle.
2.
Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften.
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Zum einen wird dem Präsidium vorgeworfen, den angefochtenen Beschluss erlassen zu haben, ohne die Vorschriften des Art. 223 AEUV einzuhalten.
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Zum anderen sei der angefochtene Beschluss unzureichend begründet und verstoße damit gegen die in Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union normierte Begründungspflicht.
3.
Verletzung erworbener Rechte und von Anwartschaften sowie Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes.
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Zum einen verletze der angefochtene Beschluss die erworbenen Rechte und Anwartschaften, die sich sowohl aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen als auch aus dem Statut ergäben, das ausdrücklich verlange, dass die erworbenen Rechte und Anwartschaften „in vollem Umfang“ erhalten blieben (Art. 27).
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Zum anderen verstoße der angefochtene Beschluss gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes.
4.
Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung.
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Zum einen stünden die Verletzungen der Rechte der Kläger in keinem Verhältnis zu den mit dem angefochtenen Beschluss verfolgten Zielen.
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Zum anderen sei der angefochtene Beschluss wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung für nichtig zu erklären.
5.
Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und Fehlen von Übergangsbestimmungen.
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Zum einen verstoße der angefochtene Beschluss insofern gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, als er rechtswidrigerweise Rückwirkung entfalte.
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Zum anderen verstoße der angefochtene Beschluss insofern gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, als er keine Übergangsbestimmungen vorsehe.
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