15.4.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 139/84
Klage, eingereicht am 20. Februar 2019 — Mende Omalanga/Rat
(Rechtssache T-103/19)
(2019/C 139/85)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Lambert Mende Omalanga (Kinshasa, Demokratische Republik Kongo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck, P. De Wolf, M. Forgeois und A. Guillerme)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
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den Beschluss (GASP) 2018/1940 des Rates vom 10. Dezember 2018 für nichtig zu erklären, soweit der Kläger damit in Nr. 11 des Anhangs II des Beschlusses 2010/788/GASP belassen wird;
—
die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1931 des Rates vom 10. Dezember 2018 für nichtig zu erklären, soweit der Kläger damit in Nr. 11 des Anhangs Ia der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 belassen wird;
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die Rechtswidrigkeit von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a des Beschlusses 2010/788/GASP und von Art. 2b Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 festzustellen;
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dem Rat die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung seiner Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte, u. a. Verletzung der Pflicht, eine Begründung zu geben, die es erlaube, die Maßnahmen zu rechtfertigen und einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz sicherzustellen, sowie Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
2.
Zweiter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler in Bezug auf die Beteiligung des Klägers an Handlungen, die eine einvernehmliche und friedliche Lösung für Wahlen in der Demokratischen Republik Kongo behinderten
3.
Dritter Klagegrund: Verletzung des Rechts auf Privatleben und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
4.
Vierter Klagegrund: Unanwendbarkeit von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a des Beschlusses 2010/788/GASP des Rates vom 20. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/369/GASP (ABl. 2010, L 336, S. 30) und von Art. 2b Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (ABl. 2005, L 193, S. 1). Der Kläger trägt insoweit vor, das in diesen Bestimmungen definierte rechtliche Kriterium, auf das die Aufnahme des Klägers in die streitigen Listen gestützt sei, verletze den Grundsatz der Vorhersehbarkeit der Rechtsakte der Union und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da dem Rat damit ein willkürliches Ermessen eingeräumt werde.
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