29.4.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 148/54
Klage, eingereicht am 21. Februar 2019 — Krajowa Izba Gospodarcza Chłodnictwa i Klimatyzacji/Kommission
(Rechtssache T-126/19)
(2019/C 148/53)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Krajowa Izba Gospodarcza Chłodnictwa i Klimatyzacji (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [radca prawny] A. Galos)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase, der die Rechtsgrundlage des angefochtenen Beschlusses bildet, für ungültig zu erklären und folglich festzustellen, dass der angefochtene Beschluss insoweit fehlerhaft ist;
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Auf der Grundlage von Art. 277 AEUV macht die Klägerin geltend, Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, der die Rechtsgrundlage des angefochtenen Beschlusses bilde, sei ungültig, soweit damit das System der Zuteilung von Quoten auf Referenzwerte gestützt werde, die sich aus in der Vergangenheit übermittelten Daten für F-Gase ergäben, die von 2009 bis 2012 in Verkehr gebracht worden seien, da es sich dabei um eine diskriminierende und willkürliche Aufteilung der Wirtschaftsteilnehmer in Abhängigkeit von ihrer vergangenen Tätigkeit auf dem Gasmarkt handele, und begehrt folglich die Feststellung, dass der angefochtene Beschluss insoweit fehlerhaft sei.
2.
Zweiter Klagegrund: Die Klägerin rügt die Verletzung wesentlicher Formvorschriften und die Verletzung des Vertrags durch eine unzureichende Begründung für die Einführung des Systems der Aufteilung der auf dem Markt für F-Gase tätigen Unternehmen auf der Grundlage von Werten für F-Gase, die in der Vergangenheit von 2009 bis 2012 in Verkehr gebracht worden seien, nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014.
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