15.4.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 139/102
Klage, eingereicht am 21. Februar 2019 — Dyson u. a./Kommission
(Rechtssache T-127/19)
(2019/C 139/105)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Dyson Ltd (Malmesbury, Vereinigtes Königreich) und 14 weitere Klägerinnen (Prozessbevollmächtigte: E. Bachelor, T. Selwyn Sharpe und M. Healy, Solicitors)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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festzustellen, dass die Beklagte für den Schaden haftet, der den Klägerinnen infolge der Annahme der Delegierten Verordnung der Kommission (EU) Nr. 665/2013 vom 3. Mai 2013 (1) entstanden ist, und zwar in Höhe von ungefähr
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176 100 000 Euro einschließlich Ausgleichszinsen für die kontrafaktische Fallkonstellation „Nicht-Etikettierung“, beginnend mit dem Inkrafttreten der Delegierten Verordnung Nr. 665/2013 bis zum 19. Januar 2019, dem Zeitpunkt der Nichtigerklärung der Kennzeichnungsverordnung, und/oder
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127 100 000 Euro einschließlich Ausgleichszinsen für die kontrafaktische Fallkonstellation „gefüllter Staubbehälter“, beginnend mit dem Inkrafttreten der Delegierten Verordnung Nr. 665/2013 bis zum 19. Januar 2019, dem Zeitpunkt der Nichtigerklärung der Kennzeichnungsverordnung, und
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf die folgenden fünf Gründe gestützt:
1.
Erster Klagegrund: Die Beklagte habe gegen Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2010/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 (2) verstoßen und die ihr nach Art. 290 AEUV zustehenden rechtlichen Befugnisse überschritten, indem sie mit der Delegierten Verordnung Nr. 665/2013 eine Leerbehälterprüfmethode eingeführt habe.
Die Beklagte habe ein wesentliches Element von Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2010/30/EU missachtet und ihre Befugnisse unter Verstoß gegen Art. 290 AEUV überschritten.
2.
Zweiter Klagegrund: Die Beklagte habe gegen den fundamentalen Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, indem sie die Delegierte Verordnung Nr. 665/2013 erlassen habe, mit der ohne objektive Rechtfertigung rechtswidrig eine Diskriminierung zwischen traditionellen Beutelstaubsaugern und der beutellosen Zyklontechnologie wie die der Klägerinnen herbeigeführt worden sei.
3.
Dritter Klagegrund: Die Beklagte habe gegen den fundamentalen Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und/oder ihre Pflicht zu gewissenhaftem Handeln verstoßen, indem sie eine Leerbehälterprüfmethode eingeführt habe, die (i) ein wesentliches Element der Richtlinie 2010/30/EU unberücksichtigt gelassen habe, (ii) eine Diskriminierung zwischen grundlegend verschiedenen Technologien herbeigeführt habe und (iii) es unterlassen habe, die zu jener Zeit verfügbaren alternativen Prüfmethoden bezüglich gefüllter Behälter sorgfältig und unparteiisch zu beurteilen.
4.
Vierter Klagegrund: Die Beklagte habe gegen das Grundrecht der Klägerinnen auf Ausübung einer gewerblichen oder geschäftlichen Tätigkeit verstoßen.
Der Beklagte habe eine Verordnung erlassen, mit der traditionelle Beutelstaubsauger, deren Leistung nachlasse, wenn der Behälter mit Staub gefüllt sei, gegenüber den auf der Zyklontechnologie basierenden Geräten der Klägerinnen, die ihre Leistung während der gesamten Verwendung aufrechterhielten, einseitig bevorzugt worden seien. Dies schränkte die Fähigkeit der Klägerinnen ein, Geschäfte zu tätigen und fair mit Wettbewerbern zu konkurrieren, deren Geräte nach der Aufnahme von Staub eine schlechtere Leistung hätten, was durch das Etikett der Beklagten verschleiert worden sei, das für Tests in ungefülltem Zustand erteilt worden sei.
5.
Fünfter Klagegrund: Aufgrund dieser schwerwiegenden Unionsrechtsverstöße sei den Klägerinnen ein erheblicher materieller und immaterieller Schaden entstanden, weshalb festzustellen sei, dass die Beklagte den Klägerinnen eine Entschädigung schulde.
(1) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern (ABl. L 192 vom 13.7.2013, S. 1).
(2) Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1).
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