15.4.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 139/104
Klage, eingereicht am 26. Februar 2019 — Spadafora/Kommission
(Rechtssache T-130/19)
(2019/C 139/106)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Sergio Spadafora (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Belotti)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung des Generaldirektors des OLAF vom 26. November 2018, mit der seine Beschwerde vom 24. Juli 2018 zurückgewiesen wurde, aufzuheben;
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die Entscheidung des damals amtierenden — als Anstellungsbehörde tätigen –Generaldirektors des OLAF, den Leiter des Referats OLAF.C4 („Rechtsberatung“) mit Wirkung ab dem 1. Juni 2018 zu ernennen, aufzuheben;
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die Europäische Kommission zu verurteilen, ihm eine Entschädigung für die materiellen und immateriellen Schäden zu zahlen;
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der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage richtet sich in erster Linie gegen die Entscheidung, mit Wirkung ab dem 1. Juni 2018 den Leiter des Referats „Rechtsberatung“ der Direktion „Unterstützung der Untersuchungen“ des OLAF zu ernennen, und die Entscheidung, die vom Kläger gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts gegen die Ernennungsentscheidung eingereichte Beschwerde zurückzuweisen.
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1.
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 und 2 des Beschlusses C(2016) 3288 final der Kommission.
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Die Anstellungsbehörde habe die in den Berichten des externen Beratungsunternehmens enthaltenen Bewertungen nicht berücksichtigt, was jedoch nach Art. 8 Abs. 1 des oben genannten Beschlusses der Kommission für eine rechtmäßige Auswahl des Referatsleiters erforderlich sei.
2.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Unparteilichkeit.
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Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sei im vorliegenden Fall nicht eingehalten worden, weil die Entscheidung, den betreffenden Referatsleiter zu ernennen, nicht das rechtmäßige Ergebnis eines fairen Auswahlverfahrens gewesen sei, sondern die Umsetzung eines rechtswidrigen, vorgefassten Entschlusses der Beklagten. Dem rechtswidrigen, vorgefassten Entschluss der Beklagten lägen zwei wesentliche Mängel zugrunde: (i) Bevorzugung eines Mitbewerbers des Klägers, (ii) Missachtung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union (Rechtsmittelkammer) vom 5. Dezember 2017 in der Rechtssache T-250/16 P.
3.
Obwohl nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a des Beschlusses C(2016) 3288 final „der betreffende Generaldirektor vor der Ernennung den zuständigen Kommissar konsultiert“ („avant de procéder à une nominination, le directeur general concerné consulte le Commissaire de tutelle“), habe die Anstellungsbehörde dieses Konsultationsverfahren im vorliegenden Fall nicht eingehalten, sondern sich mit einer oder mehreren Personen über den Kandidaten für die Ernennung zum Abteilungsleiter geeinigt.
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