29.4.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 148/56
Klage, eingereicht am 26. Februar 2019 — Ashworth/Parlament
(Rechtssache T-132/19)
(2019/C 148/55)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Richard Ashworth (Lingfield, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Schmitt und A. Waisse)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die vorliegende Rechtssache mit der Rechtssache zu verbinden, die von Herrn Salvador Garriga Polledo und 45 weiteren Personen am 19. Februar 2019 gegen das Europäische Parlament eingereicht worden ist (Rechtssache T-102/19), und zwar auf der Grundlage von Art. 68 der Verfahrensordnung des Gerichts wegen des Zusammenhangs zwischen beiden Rechtssachen;
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erforderlichenfalls als prozessleitende Maßnahmen oder zur Beweisaufnahme in der vorliegenden Rechtssache dem Europäischen Parlament aufzugeben, die Stellungnahmen seines Juristischen Dienstes vorzulegen, die am 16. Juli 2018 und am 3. Dezember 2018 erstellt worden sein sollen, unbeschadet des genauen Datums, aber jedenfalls vor Erlass des Beschlusses des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2018 zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (ABl. 2018, C 466, S. 8) (im Folgenden: Durchführungsbestimmungen);
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den genannten Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2018 zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments insoweit für nichtig zu erklären, als er Art. 76 der Durchführungsbestimmungen (Erwägungsgründe 5 und 6, Art. 1 Abs. 7) und Art. 2 ändert, soweit er Art. 76 der Durchführungsbestimmungen des genannten Beschlusses betrifft), oder insoweit, als er die Abgabe in Höhe von 5 % der ab 1. Januar 2019 beanspruchten Ruhegehälter einführt, oder anderenfalls, wenn die genannten Bestandteile als nicht vom übrigen Teil des angefochtenen Rechtsakts abtrennbar zu betrachten sind, den genannten Beschluss insgesamt für nichtig zu erklären;
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dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger stützt die Klage auf fünf Gründe.
1.
Sachliche Unzuständigkeit des Präsidiums
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Zum einen sei der angefochtene Rechtsakt unter Verstoß gegen das mit Beschluss des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005, 2005/684/EG, Euratom, (ABl. 2005, L 262, S. 1) angenommene Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (im Folgenden: Statut) erlassen worden. Der angefochtene Rechtsakt verstoße u. a. gegen die Bestimmungen von Art. 27 des Statuts, der den Fortbestand der „erworbenen Rechte“ und der „Anwartschaften“ vorschreibe.
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Zum anderen schaffe der angefochtene Rechtsakt eine Steuer, in dem er eine besondere Abgabe in Höhe von 5 % des Nennbetrags des Ruhegehalts einführe, obwohl nach Art. 223 Abs. 2 AEUV die Einführung einer Steuer nicht zur Zuständigkeit des Präsidiums gehöre.
2.
Verletzung wesentlicher Formvorschriften
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Zum einen habe das Präsidium den angefochtenen Rechtsakt ohne Einhaltungen der Vorschriften von Art. 223 AEUV erlassen.
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Zum anderen sei der angefochtene Rechtsakt unzulänglich begründet und verletze somit die Begründungspflicht nach Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
3.
Verletzung der erworbenen Rechte und der Anwartschaften und des Grundsatzes des rechtmäßigen Vertrauens
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Zum einen verletze der angefochtene Rechtsakt die erworbenen Rechte und die Anwartschaften, die sich aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und aus dem Statut ergäben, das ausdrücklich vorschreibe, dass sie „in vollem Umfang“ erhalten blieben (Art. 27).
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Zum anderen verletze der angefochtene Rechtsakt den Grundsatz des rechtmäßigen Vertrauens.
4.
Verletzung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung und des Diskriminierungsverbots
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Zum einen seien die Verstöße gegen die Rechte der Kläger gemessen an den mit dem angefochtenen Rechtsakt verfolgten Zielen unverhältnismäßig.
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Zum anderen sei der angefochtene Rechtsakt wegen Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und des Diskriminierungsverbots für nichtig zu erklären.
5.
Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit und Fehlen von Übergangsmaßnahmen
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Zum einen verletze der angefochtene Rechtsakt den Grundsatz der Rechtssicherheit, da er rechtswidrig zurückwirke.
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Zum anderen verletze der angefochtene Rechtsakt den Grundsatz der Rechtssicherheit, da er keine Übergangsmaßnahmen enthalte.
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