6.5.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 155/46
Klage, eingereicht am 28. Februar 2019 — AM/EIB
(Rechtssache T-134/19)
(2019/C 155/55)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: AM (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Champetier)
Beklagte: Europäische Investitionsbank
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären,
folglich
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die Entscheidungen des Präsidenten der EIB vom 30. Juni 2017 und 11. Dezember 2017 aufzuheben, soweit dem Kläger damit die Zulage für geografische Mobilität verweigert wird, die in Art. 1.4 der auf das Personal anwendbaren Verwaltungsbestimmungen vorgesehen ist,
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soweit erforderlich, die Entscheidung des Präsidenten der EIB vom 20. November 2018 aufzuheben, mit der die Schlussfolgerungen des Schlichtungsausschusses zurückgewiesen und die Entscheidungen vom 30. Juni 2017 und 11. Dezember 2017 bestätigt werden,
demnach
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die Beklagte zu verurteilen, die Zulage für geografische Mobilität rückwirkend zum 1. April 2017 zu zahlen, somit einen Betrag, der sich am Tag der Erhebung der vorliegenden Klage auf 36 045,6 Euro (1 567,20 Euro x 23 Monate) beläuft,
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die Beklagte zu verurteilen, Verzugszinsen auf die seit dem 1. April 2017 geschuldete Zulage für geografische Mobilität in Höhe des von der Europäischen Zentralbank festgesetzten Zinssatzes zuzüglich zwei Prozentpunkten bis zur vollständigen Begleichung zu zahlen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 1.4 der auf das Personal anwendbaren Verwaltungsbestimmungen und Verstoß gegen die Art. 1 und 11 des Anhangs VII dieser Verwaltungsbestimmungen
2.
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der rechtlichen Vorhersehbarkeit sowie Verletzung der Fürsorgepflicht
3.
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Art. 1.3 des Verhaltenskodex für die Bediensteten der EIB und aus Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
4.
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der guten Verwaltung und der angemessenen Verfahrensdauer
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