29.4.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 148/60
Klage, eingereicht am 4. März 2019 — Sabo u. a./Parlament und Rat
(Rechtssache T-141/19)
(2019/C 148/59)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Peter Sabo (Tulčik, Slowakei) und sechs weitere Kläger (Prozessbevollmächtigter: R. Smith, Solicitor)
Beklagte: Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Kläger beantragen, die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) für nichtig zu erklären, die erlauben, dass forstwirtschaftliche Biomasse für die in Art. 29 Abs. 1 genannten Zwecke berücksichtigt wird: nämlich a) Beitrag zum gemeinsamen Ziel für 2030; b) Bewertung der Einhaltung der Verpflichtungen zur Nutzung erneuerbarer Energien und c) Möglichkeit der finanziellen Förderung.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1.
Erster Klagegrund: Die Richtlinie 2018/2001 verstoße gegen Art. 191 AEUV, da sie die Umwelt nicht erhalte und schütze und ihre Qualität nicht verbessere, die menschliche Gesundheit nicht schütze oder die natürlichen Ressourcen nicht umsichtig und rationell verwende. Sie ziele nicht auf ein hohes Umweltschutzniveau ab, sie bekämpfe Beeinträchtigungen nicht an ihrem Ursprung und wende den Grundsatz der Vorsorge nicht an und lasse den Verursacher nicht zahlen. Auch ignoriere sie verfügbare wissenschaftliche Daten zu den Auswirkungen der Verbrennung forstwirtschaftlicher Biomasse auf den Klimawandel.
2.
Zweiter Klagegrund: Die Richtlinie 2018/2001 verstoße gegen zahlreiche Rechte der Kläger (die in den Art. 7, 10, 14, 17, 22, 24, 35 und 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt würden), die universell seien und sowohl für Unionskläger als auch für Nichtunionskläger beachtet werden müssten. Diese Verstöße könnten keinesfalls gerechtfertigt werden, da die verletzenden Bestimmungen der angefochtenen Richtlinie nicht erforderlich seien und zu den Umweltschutzzielen der Union in keinem rationalen Zusammenhang stünden und diesen zuwiderliefen.
(1) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. 2018, L 328, S. 82).
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