29.4.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 148/61
Klage, eingereicht am 2. März 2019 — Solar Ileias Bompaina/Kommission
(Rechtssache T-143/19)
(2019/C 148/61)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Solar Ileias Bompaina AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Metaxas und A. Bartosch)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die angefochtenen Rechtsakte der Kommission für nichtig zu erklären, d. h. den Beschluss C (2018) 6777 final vom 10. Oktober 2018, soweit durch diesen die bei der Kommission in der Sache SA.41794 eingelegten Beschwerden zurückgewiesen werden, und insbesondere nur die Rn. 111 bis 121 des Beschlusses, sowie das Schreiben vom 8.2.2019 (B.2 VI/MJ/mkl D*2019/019026);
—
der Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen Klagegrund, mit dem sie geltend macht, aus den folgenden Gründen sei gegen ihre Verfahrensrechte verstoßen worden: Das maßgebliche Referenzsystem sei nicht als Leitlinie für die Beurteilung der materiellen Selektivität der angefochtenen Maßnahme definiert worden; die bei der Kommission im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Tatsachen zur Vereinbarkeit von Herstellern erneuerbarer Energiequellen und Energieversorger seien fehlerhaft gewürdigt worden; die Prüfung des Kriteriums der Vergleichbarkeit, die bei der Beurteilung der materiellen Selektivität der angefochtenen Maßnahme durchzuführen sei, sei rechtlich fehlerhaft; die mit dem offenkundigen Fehlen einer sogfältigen Beurteilung einhergehende Begründung sei unzureichend; aufgrund der falschen Anwendung der angeführten Rechtsprechung sei der Gegenstand falsch beurteilt worden.
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