6.5.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 155/47
Klage, eingereicht am 7. März 2019 — Jap Energéticas y Medioambientales/Kommission
(Rechtssache T-145/19)
(2019/C 155/57)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Jap Energéticas y Medioambientales, SL (Valencia, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Alabau Zabal)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt, den Rechtsakt der Europäischen Kommission, mit der die Höhe des von der Klägerin wegen Verminderung des förderfähigen Betrags in Bezug auf das Programm LIFE 11 zu erstattenden Betrags festgelegt wurde, für nichtig zu erklären.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage richtet sich gegen den Rechtsakt der Europäischen Kommission vom 14. Januar dieses Jahres (bekanntgegeben am 24. desselben Monats und Jahres), mit dem die Höhe des von der Klägerin wegen Verminderung der förderfähigen Kosten des Projekts LIFE 11 ENV/ES/000593-H2AL RECYCLING zu erstattenden Betrags festgelegt und dessen Zahlung angeordnet wurde.
Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin drei Gründe geltend:
1.
Vorliegen eines wesentlichen Formfehlers:
—
Die Europäische Kommission habe weder Argumente noch Daten vorgelegt, die es der Klägerin ermöglichen würden, ihre Argumentation über den Inhalt des ursprünglichen Schreibens vom Januar 2017, in dem die Kommission mitgeteilt habe, welche Kosten nicht übernommen werden könnten, hinaus zu bestreiten, da sie sich in sämtlichen Schriftsätzen auf die Wiederholung derselben Argumente beschränkt habe.
2.
Verstoß gegen den Vertrag bzw. seine Durchführungsvorschriften:
—
Handlungen, die subjektive Rechte oder berechtigte Interessen beschränken, seien nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu begründen, da es andernfalls zu eigennützigen Willkürakten und Machtmissbrauch kommen könne, was den unionsrechtlich anerkannten Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, des Vertrauensschutzes, der Gleichbehandlung sowie des „Willkürverbots“ widerspräche.
3.
Verletzung der Verteidigungsrechte:
—
Aufgrund der mangelnden Begründung des angefochtenen Rechtsakts enthalte dieser keine fundierten administrativen Kriterien für die Feststellung der Nichtförderfähigkeit bestimmter Ausgaben, wodurch es unmöglich gemacht werde, sie zu bestreiten.
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