29.4.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 148/62
Klage, eingereicht am 6. März 2019 — Flovax/EUIPO — Dagniaux und Gervais Danone (GLACIER DAGNIAUX DEPUIS 1923)
(Rechtssache T-147/19)
(2019/C 148/62)
Sprache der Klageschrift: Französisch
Parteien
Klägerin: Flovax Sàrl (Doncols, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C.-S. Marchiani)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Dagniaux (Roubaix, Frankreich), Compagnie Gervais Danone (Paris, Frankreich)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelder: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer, Compagnie Gervais Danone.
Streitige Marke: Unionsbildmarke GLACIER DAGNIAUX DEPUIS 1923 in den Farben „Text und Bild: Pantone blau Nr. 302; Hintergrund: Pantone Nr. 1205c (cremefarben)“ — Unionsmarke Nr. 896 480.
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. Mai 2018 in den Sachen R 2210/2016-1 und R 2211/2016-1.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum vom 18. Mai 2018 in den Sachen R 2210/2016-1 und R 2211/2016-1 abzuändern;
—
die von FLORAX bei der Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingelegte Beschwerde R 2211/2016-1 für zulässig zu erklären;
—
die Entscheidung Nr. 10417 C der Nichtigkeitsabteilung, die auf der Grundlage des Art. 55 Abs. 1 UMV auf den am 22. Oktober 2015 eingetragenen Antrag auf Verfallserklärung der Compagnie Gervais Danone erging und diesen in vollem Umfang zurückwies, aufzuheben;
—
der Compagnie Gervais Danone die Zahlung der Nichtigkeitsgebühr und der Vertretungskosten, die auf der Grundlage des in [Regel] 94 [der Durchführungsverordnung] genannten Höchstsatzes berechnet werden, an die Inhaberin der Marke aufzuerlegen.
Angeführte Klagegründe
—
Verstoß gegen Art. 70 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;
—
Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens;
—
rechtsfehlerhafte Würdigung der Voraussetzungen der Unzulässigkeit der bei der Beschwerdekammer eingelegten Beschwerde durch diese.
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