13.5.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 164/55
Klage, eingereicht am 7. März 2019 — PKK/Rat
(Rechtssache T-148/19)
(2019/C 164/58)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Kurdische Arbeiterpartei (PKK) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen A. van Eik und T. Buruma)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Beschluss (GASP) 2019/25 des Rates vom 8. Januar 2019 (1) für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft (wohingegen die Klägerin bestreitet, dass Kadek und Kongra Gel ihre Parallelbezeichnungen sind);
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hilfsweise, sicherzustellen, dass eine weniger belastende Maßnahme als die fortdauernde Nennung auf der Terrorliste der Europäischen Union ergriffen wird;
—
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Der Beschluss 2019/25 des Rates sei nichtig, soweit er die Klägerin betreffe, da die Klägerin nicht als terroristische Vereinigung im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 (2) angesehen werden könne.
Der Beklagte habe nicht dargetan, dass die Klägerin ein organisierter Zusammenschluss sei, der in Verabredung handele, um terroristische Handlungen zu begehen. Zudem könnten die meisten der in der Begründung genannten Handlungen nicht der Klägerin zugerechnet werden, seien nicht in der abschließenden Auflistung von Handlungen in Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates enthalten und/oder könnten kein Land ernsthaft schädigen. Schließlich sei das Ziel der Klägerin kein „terroristisches Ziel“ im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates. Insbesondere sei dieses Ziel vor dem Hintergrund des bewaffneten Konflikts für Selbstbestimmung zu betrachten.
2.
Zweiter Klagegrund: Der Beschluss 2019/25 des Rates sei nichtig, soweit er die Klägerin betreffe, da kein Beschluss einer zuständigen Behörde entsprechend der Vorgabe in Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates ergangen sei.
3.
Dritter Klagegrund: Der Beschluss 2019/25 des Rates sei nichtig, soweit er die Klägerin betreffe, da der Rat nicht — wie in Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates vorgesehen — eine ordnungsgemäße Überprüfung durchgeführt habe.
Die Begründung habe nicht gezeigt, dass eine ordnungsgemäße Prüfung erfolgt sei, weder auf nationaler Ebene noch durch den Beklagten selbst. Die von der Klägerin in vorherigen Verfahren zur Verfügung gestellten Informationen zum Friedensprozess, zum Kampf gegen Daesh und zur autokratischen Entwicklung in der Türkei würden nicht angemessen berücksichtigt.
(1) Beschluss (GASP) 2019/25 des Rates vom 8. Januar 2019 zur Änderung und Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2018/1084 (ABl. L 6, 9.1.2019, S. 6).
(2) Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, 28.12.2001, S. 93).
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