6.5.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 155/49
Klage, eingereicht am 8. März 2019 — Brunswick Bowling Products/Kommission
(Rechtssache T-152/19)
(2019/C 155/59)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Brunswick Bowling Products LLC (Muskegon, Michigan, USA) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Martens und V. Ostrovskis)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1960 (1) der Kommission insgesamt für nichtig zu erklären;
—
der Kommission die gesamten Kosten aufzulegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Gründe:
1.
Verstoß gegen (i) die Verfahrensvorschriften in Art. 11 der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und gegen Art. 18 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und gegen (ii) den in Art. 18 Abs. 4 der Verordnung Nr. 765/2008 enthaltenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil die schwedische Schutzmaßnahme nicht gerechtfertigt sei, da die Klägerin von den Marktaufsichtsbehörden in die Irre geführt worden sei und zur Einhaltung der Richtlinie 2006/42/EG weniger weit reichende Maßnahmen verfügbar gewesen seien.
2.
Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der ordnungsgemäßen Verwaltung, da die Stellungnahmen und das anschließende Vorgehen der Marktaufsichtsbehörden des Vereinigten Königreichs, Deutschlands, Finnlands und Dänemarks von der Kommission nicht berücksichtigt worden seien und im angefochtenen Beschluss keine vernünftige und wirksame Umsetzungsfrist vorgesehen worden sei.
3.
Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG, weil sich aus dem angefochtenen Beschluss und dem Beschluss des schwedischen Amts für Arbeitsumwelt vom 30. August 2013 ergebe, dass bei der Prüfung der fraglichen Erzeugnisse keine angemessene Bezugnahme auf den allgemeinen Grundsatz des Standes der Technik auf der Grundlage der in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG aufgestellten grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen erfolgt sei.
4.
Fehler der Kommission bei der Beurteilung des Sachverhalts und Verstoß der Kommission gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, weil der Hersteller nicht nach den erforderlichen Informationen gefragt worden sei, obwohl dem angefochtenen Beschluss zu entnehmen sei, dass der Hersteller in den technischen Unterlagen keine Verknüpfung zwischen den Fundstellen der harmonisierten Normen und den entsprechenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen vorgelegt habe, wie nach Anhang VII der Richtlinie 2006/42/EG erforderlich sei. Eine anständig handelnde, vernünftige Verwaltung hätte vor Erlass eines Beschlusses dieser Tragweite nach diesen fehlenden Informationen gefragt.
5.
Verstoß gegen Art. 6 der Richtlinie 2006/42/EG und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, da die streitige Maßnahme speziell auf die Erzeugnisse der Klägerin ausgerichtet sei, während es auf dem Binnenmarkt der EU ähnliche und weniger konforme Erzeugnisse anderer Hersteller gebe. Ferner verzerre der angefochtene Beschluss dadurch, dass nur für die fraglichen Erzeugnisse eine Rücknahme und ein Rückruf in Betracht gezogen werde, den Markt, weil ähnliche Maschinen anderer Hersteller weiterhin auf dem Binnenmarkt der EU erlaubt seien.
(1) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1960 der Kommission vom 10. Dezember 2018 über eine von Schweden gemäß der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates verhängte Maßnahme zum Verbot des Inverkehrbringens eines Typs einer Pinaufstellmaschine sowie des Zubehörs für diese Pinaufstellmaschine, hergestellt von Brunswick Bowling & Billards, und zur Rücknahme bereits in Verkehr gebrachter Maschinen (bekannt gegeben unter Aktenzeichen C[2018] 8253) (ABl. L 315, 12.12.2018, S. 29).
(2) Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157, 9.6.2006, S. 24).
(3) Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218, 13.8.2008, S. 30).
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