6.5.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 155/51
Klage, eingereicht am 11. März 2019 — European Union Copper Task Force/Kommission
(Rechtssache T-153/19)
(2019/C 155/60)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: European Union Copper Task Force (Essex, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen I. Moreno-Tapia Rivas und C. Vila Gisbert)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/1981 (1) der Kommission insoweit für nichtig zu erklären, als sie die Genehmigung von Kupferverbindungen als Substitutionskandidaten auf rechtswidriger Grundlage erneuert hat;
—
die Wirkungen der Nichtigerklärung insoweit auf die Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 (2) der Kommission zu erstrecken, als sie in Durchführung von Art. 80 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1107/2009 Kupferverbindungen in die Liste der Wirkstoffe als Substitutionskandidaten aufgenommen hat;
—
festzustellen, dass die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/1981 der Kommission gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen hat;
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt die Klage auf drei Gründe:
1.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1981 der Kommission erneuere die Genehmigung von Kupferverbindungen als Substitutionskandidaten auf rechtswidriger Grundlage. Im Besonderen
—
verstoße Art. 24 sowie Anhang II Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (3) gegen Unionsrecht, weil
(i)
wissenschaftliche Daten darauf hinweisen würden, dass „PBT-Kriterien“, insbesondere die Persistenz, für Kupfer nicht geeignet seien;
(ii)
die Anwendung der PBT-Kriterien auf anorganische Stoffe nicht im Einklang mit anderen Rechtsvorschriften im Bereich regulierter chemischer Stoffe stehe;
(iii)
in Bezug auf Substitutionskandidaten die Anwendung der PBT-Kriterien auf Kupferverbindungen das Ausmaß des für die Erreichung der von der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 verfolgten Ziele Notwendigen überschreite. Zudem gehe die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 von einem unrichtigen Verständnis des Vorsorgeprinzips aus.
2.
Rechtswidrigkeit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 in Bezug auf die Qualifizierung von Kupferverbindungen als Substitutionskandidaten.
3.
Hilfsweise: Verstoß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1981 der Kommission gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
(1) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1981 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Erneuerung der Genehmigung für die Wirkstoffe Kupferverbindungen als Substitutionskandidaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. 2018, L 317, S. 16).
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 der Kommission vom 11. März 2015 zur Durchführung des Artikels 80 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Erstellung einer Liste mit Substitutionskandidaten (ABl. 2015, L 67, S. 18).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. 2009, L 309, S. 1).
Full & Egal Universal Law Academy