20.5.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 172/36
Klage, eingereicht am 8. März 2019 — Șanli/Rat
(Rechtssache T-157/19)
(2019/C 172/50)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Kläger: Dalokay Șanli (Rotterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Gürses)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
die Durchführungsverordnung (EU) 2019/24 des Rates vom 8. Januar 2019 und den Beschluss (GASP) 2019/25 des Rates vom 8. Januar 2019 für nichtig zu erklären und
—
dem Rat die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende sechs Gründe gestützt:
1.
Die PKK in die Liste aufzunehmen, sei nicht mehr gerechtfertigt, da die PKK keine terroristische Vereinigung sei.
2.
Der Name des Klägers gehöre nicht auf die Liste, weil er nie wegen terroristischer Straftaten verurteilt oder angeklagt worden sei.
3.
Es sei nicht bewiesen, dass der Kläger terroristische Straftatbestände erfüllt habe oder mit derartigen Handlungen in Verbindung gebracht werden könne. Auch der Vorwurf, dass er Rekrutierungs- und Finanzierungsaktivitäten ausgeführt habe, sei nicht bewiesen.
4.
Die grundlegenden Verteidigungsrechte des Klägers und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz seien verletzt worden, weil er sich nicht gegen die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe habe verteidigen können.
5.
Die angefochtenen Handlungen des Rates seien unzureichend begründet, da keine Beweise vorlägen, auf die die Verhängung einer Strafe gestützt werden könne.
6.
Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP sei verletzt, weil der Rat keine genauen Informationen oder einschlägigen Akten vorgelegt habe, aus denen hervorgehe, dass eine zuständige Behörde einen Beschluss im Sinne dieses Artikels gefasst habe.
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