17.6.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 206/44
Klage, eingereicht am 15. März 2019 — Breyer/Kommission
(Rechtssache T-158/19)
(2019/C 206/48)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Patrick Breyer (Kiel, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Breyer)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
die Entscheidung der Kommission vom 17. Januar 2019 zum Az. Ares(2018)6073379 für nichtig zu erklären, sowie
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.
1.
Fehlerhafte Anwendung von Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1) (Schutz der geschäftlichen Interessen)
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Im Rahmen des ersten Klagegrundes wird gerügt, dass die Verbreitung von Dokumenten betreffend die Genehmigung und Durchführung des iBorderCtrl-Forschungsprojekts den Schutz geschäftlicher Interessen der Konsortialmitglieder nicht beeinträchtigen würde. Der Gegenstand des Projekts „Intelligent Portable Border Control System“ sei die Erforschung neuer Technologien zur Einreisekontrolle wie der Einsatz „automatisierter Lügendetektion“ und der Errechnung eines Risikowerts.
—
Ferner wird geltend gemacht, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der streitigen Dokumente bestünde.
2.
Zweiter Klagegrund: Fehlerhafte Anwendung von Art. 7 Abs. 1 und von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (Behandlung von Anträgen)
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Im Rahmen des zweiten Klagegrundes wird vorgetragen, dass die Kommission nur den Antrag auf Zugang zu Dokumenten über die Durchführung des iBorderCtrl-Forschungsprojekts behandelt hätte. Der Antrag auf Zugang zu Dokumenten betreffend die Genehmigung des Projekts sei jedoch nicht behandelt worden.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
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