6.5.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 155/54
Klage, eingereicht am 14. März 2019 — LTTE/Rat
(Rechtssache T-160/19)
(2019/C 155/64)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) (Herning, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen A. van Eik und T. Buruma)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt, den Beschluss (GASP) 2019/25 (1) des Rates für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft.
Hilfsweise trägt die Klägerin vor, dass in diesem Fall eine geringere Maßnahme als ihre fortdauernde Nennung auf der EU-Liste von Terrororganisationen gerechtfertigt sei.
Darüber hinaus verlangt die Klägerin, dass ihr Kostenerstattung und Zinsen durch den Rat zugesprochen werden, die später beziffert werden.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihrer Klage bringt die Klägerin sechs Gründe vor.
1.
Der angefochtene Beschluss sei ungültig, soweit er die Klägerin betreffe, da sie nicht als terroristische Vereinigung im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP (2) angesehen werden könne.
2.
Der angefochtene Beschluss sei ungültig, soweit er die Klägerin betreffe, da keine zuständige Behörde einen Beschluss gefasst habe, wie es Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP verlange.
3.
Der angefochtene Beschluss sei ungültig, soweit er die Klägerin betreffe, da der Rat keine ordnungsgemäße Überprüfung vorgenommen habe, wie es Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP verlange.
4.
Der angefochtene Beschluss sei ungültig, soweit er die Klägerin betreffe, da er gegen die Erfordernisse der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität verstoße.
5.
Der angefochtene Beschluss sei ungültig, soweit er die Klägerin betreffe, da er die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV nicht erfülle.
6.
Der angefochtene Beschluss sei ungültig, soweit er die Klägerin betreffe, da er ihre Verteidigungsrechte und ihr Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz verletze.
(1) Beschluss (GASP) 2019/25 des Rates vom 8. Januar 2019 zur Änderung und Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2018/1084 (ABl. L 6 vom 9.1.2019, S. 6).
(2) Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93).
Full & Egal Universal Law Academy