20.5.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 172/40
Klage, eingereicht am 22. März 2019 — AV und AW/Parlament
(Rechtssache T-173/19)
(2019/C 172/54)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: AV und AW (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi und S. Rodrigues)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Kläger beantragen,
—
die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären;
demzufolge
—
die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben;
—
dem Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1.
Verstoß gegen Art. 78 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktber 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. 2012, L 298, S. 1) und die Verteidigungsrechte. Den Klägern sei im vorliegenden Fall vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidungen über die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge keine Verwaltungsentscheidung über eine Einziehungsanordnung zur Kenntnis gebracht worden.
2.
Fehlen einer gültigen Rechtsgrundlage, weil der disziplinarrechtliche Kontext der angefochtenen Entscheidungen es verbiete, diese auf Art. 85 des Beamtenstatuts zu stützen.
3.
Verstoß gegen Art. 85 des Beamtenstatuts. Selbst wenn die angefochtenen Entscheidungen auf Art. 85 des Beamtenstatuts gestützt werden könnten, wären sie rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien.
4.
Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die sich daraus ergebende Fürsorgepflicht, u. a. weil sich der Beklagte nicht die Mühe gemacht habe, zu prüfen, ob die vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) aufgedeckte Unregelmäßigkeit tatsächlich vorliege.
5.
Missbrauch von Befugnissen, da das Parlament die angefochtenen Entscheidungen zu dem zwar nicht ausschließlichen, aber zumindest entscheidenden Zweck erlassen habe, andere Ziele zu erreichen als die des Art. 85 des Beamtenstatuts, nämlich die Kläger anders zu sanktionieren als mittels einer Disziplinarstrafe.
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