17.6.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 206/45
Klage, eingereicht am 22. März 2019 — Vincenti/EUIPO
(Rechtssache T-174/19)
(2019/C 206/49)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Guillaume Vincenti (Alicante, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
die mit Schreiben vom 6. Juni 2018 mitgeteilten Entscheidungen der Anstellungsbehörde des EUIPO, den Kläger nicht im Beförderungsverfahren 2014, nicht im Beförderungsverfahren 2015, nicht im Beförderungsverfahren 2016 und nicht im Beförderungsverfahren 2017 nach der nächsten Besoldungsgruppe (AST 8) zu befördern, aufzuheben; sowie
—
die Kosten des Verfahrens dem EUIPO auferlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.
1.
Verletzung von Art. 45 des Statuts der Beamten der Europäischen Union, offensichtliche Beurteilungsfehler, fehlerhafte Umsetzung bzw. Nichtbeachtung des Urteil vom 14. November 2017, Vincenti/EUIPO (T-586/16, EU:T:2017:803)
Im Rahmen des ersten Klagegrundes wird gerügt, dass die Anstellungsbehörde des Beklagten Art. 45 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden „Statut“) verletzt, offensichtliche Beurteilungsfehler gemacht und das Urteil vom 14. November 2017, Vincenti/EUIPO (T-586/16, EU:T:2017:803) nicht bzw. fehlerhaft umgesetzt habe, indem sie den Kläger nicht so gestellt habe, als hätte sie ihn zu den jeweiligen Zeitpunkten an den einzelnen Beurteilungsverfahren teilnehmen lassen, sondern stattdessen eine pauschale Beurteilung zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidungen am 6. Juni 2018 vorgenommen habe. Die Verweigerung der Beförderung habe nach dem genannten Urteil nicht mit Umständen begründet werden dürfen, welche zum Zeitpunkt, zu welchem die Anstellungsbehörde zu einer Entscheidung verpflichtet gewesen wäre, dem Amt noch nicht bekannt waren.
Ferner macht der Kläger geltend, dass die pauschale Verweigerung der Beförderung für vier aufeinanderfolgende Jahre unter Verweis auf dasselbe Verhalten des Klägers rechtswidrig sei, weil sie eine ähnlich schwere Sanktion wie die des Art. 9 Abs. 1 Buchst. e) und f) von Anhang IX des Statuts und damit letztlich eine dauerhafte Verweigerung der Beförderung mit Sanktionscharakter unter Umgehung der dem Kläger in einem Disziplinarverfahren zustehenden Verteidigungsrechte sowie eine „Doppelbestrafung“ darstelle.
Zudem führt der Kläger an, dass ihn die angegriffenen Entscheidungen des Amtes rechtswidrig aufgrund seiner langfristigen Erkrankung benachteiligten würden, da der Beklagte die Zeit seiner Erkrankung nicht positiv als Zeit, in welcher er das ihm vorgeworfene Verhalten verbessert hätte, angerechnet habe, was einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, einen Fehler bei der Anwendung des Art. 45 des Statuts sowie des Urteils vom 14. November 2017, Vincenti/EUIPO (T-586/16, EU:T:2017:803) darstelle.
2.
Verstoß gegen das Recht des Klägers auf Anhörung gemäß Art. 41 Abs. 2 Buchst. a) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und gegen die Verfahrensrechte des Klägers gemäß Art. 5 des Beschlusses C(2013) 8968 final der Kommission vom 16. Dezember 2013 mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 45 des Statuts, insbesondere gemäß Art. 5 Abs. 5 und Abs. 7 dieses Beschlusses
Im Rahmen des zweiten Klagegrundes wird vorgetragen, dass der Beklagte das Grundrecht des Klägers auf Anhörung vor einer ihn belastenden Entscheidung verletzt habe, nachdem dem Kläger zuvor keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei. Dies würde von dem Beklagten nicht bestritten.
Der Beklagte habe damit auch direkt die Verfahrensrechte des Klägers gemäß Art. 5 des Beschlusses C(2013) 8968 final der Kommission vom 16. Dezember 2013 mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 45 des Statuts, insbesondere gemäß Art. 5 Abs. 5 und Abs. 7 dieses Beschlusses verletzt, welche zudem den hohen Stellenwert des verletzten Grundrechtes auf Anhörung widerspiegeln und bestätigen würden, dass der Kläger auch im vorliegenden Fall das Recht gehabt habe, vor Erlass der angegriffenen Entscheidungen gehört zu werden.
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