20.5.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 172/41
Klage, eingereicht am 25. März 2019 — 3V Sigma/ECHA
(Rechtssache T-176/19)
(2019/C 172/55)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: 3V Sigma SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: C. Bryant und S. Hainsworth, Solicitors, sowie Rechtsanwältin C. Krampitz)
Beklagte: Europäische Chemikalienagentur
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Klage für zulässig zu erklären;
—
die Entscheidung der Widerspruchskammer der Beklagten vom 15. Januar 2019 betreffend die Bewertung des Stoffs Bis(2-Ethylhexyl) 4,4’-{6-[4-Tert-butylcarbamoyl) Anilino]-1,3,5-Triazine-2,4- Diyldiimino}Dibenzoat für nichtig zu erklären, soweit darin (i) der Widerspruch der Klägerin gegen die ursprüngliche Entscheidung zurückgewiesen und (ii) entschieden wurde, dass die Klägerin Informationen über die Studie nach OECD TG 308 bis zum 22. Oktober 2020 zur Verfügung zu stellen hat, und
—
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1.
Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler, indem angenommen worden sei, dass die Studie nach OECD TG 308 erforderlich sei.
Die Widerspruchskammer der Beklagten habe einen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie zum einen nicht zwischen den Voraussetzungen, unter denen Tests durchgeführt werden müssen, um das Vorliegen oder andernfalls die Abbau- und/oder Umwandlungsprodukte eines Stoffs nachzuweisen, und zum anderen den Voraussetzungen, unter denen eine Beurteilung der persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen Eigenschaften oder sehr persistenten und sehr bioakkumulierbaren Eigenschaften eines solchen Abbau- und/oder Umwandlungsprodukts durchgeführt werden müsse, unterschieden habe. Folglich sei die Widerspruchskammer zu Unrecht zu dem Schluss gelangt, dass die von der Klägerin geforderte Studie nach OECD TG 308 erforderlich gewesen sei.
2.
Die Widerspruchskammer der Beklagten habe einen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie entschieden habe, dass die genannten Testtemperaturen angemessen seien.
Die Widerspruchskammer der Beklagten habe einen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem es zum Schluss gelangt sei, dass die genannte Testtemperatur für die Studie nach OECD TG 308, nämlich 20oC, angemessen gewesen sei. Sie habe den Umstand nicht berücksichtigt, dass sich die Durchführung der Studie bei höherer Temperatur auf die Konzentrationen jeglicher gebildeter Abbau- und/oder Umwandlungsprodukte wesentlich ausgewirkt hätte, und folglich auf die Frage, welches Produkt, wenn überhaupt, einer Beurteilung der persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen/sehr persistenten und sehr bioakkumulierbaren unterzogen werden müsste; dies stelle die Angemessenheit der Studie ernsthaft in Frage.
Full & Egal Universal Law Academy