3.6.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 187/80
Klage, eingereicht am 21. März 2019 — Exxonmobil Petroleum & Chemical/ECHA
(Rechtssache T-177/19)
(2019/C 187/87)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Exxonmobil Petroleum & Chemical BVBA (Antwerpen, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: M. Navin-Jones, Solicitor, und Rechtsanwältin A. Kołtunowska)
Beklagte: Europäische Chemikalienagentur
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Klage für zulässig und begründet zu erklären;
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den am 15. Januar 2019 veröffentlichten Beschluss Nr. ED/88/2018 der ECHA über die Aufnahme besonders besorgniserregender Stoffe in die Liste der für die Aufnahme in Anhang XIV in Frage kommenden Stoffe für nichtig zu erklären, soweit er Phenanthren betrifft, und
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe.
1.
Der Beklagten sei in Bezug auf die hohe Persistenz von Phenanthren ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen, sie habe ihre Befugnisse überschritten und gegen Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 (1) verstoßen, und zwar aus folgenden Gründen:
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Sie habe sich auf die in den Belegunterlagen des Ausschusses der Mitgliedstaaten von 2009 getroffene Feststellung zur hohen Persistenz von Phenanthren als Bestandteil von Kohlenteerpech, Hochtemperatur, gestützt, ohne die verfügbaren Informationen selbst zu beurteilen, und damit die in diesen Belegunterlagen enthaltenen Fehler übernommen.
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Sie sei in Bezug auf die hohe Persistenz von Phenanthren zu Ergebnissen gelangt, die durch die hierfür herangezogenen Nachweise nicht hätten gestützt werden können.
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Sie habe verfügbare Nachweise nicht berücksichtigt, durch die die Verlässlichkeit und extreme Konservativität der Wasser-Sediment-Simulationsstudie OECD 308 über Phenanthren ernsthaft in Frage gestellt worden wäre.
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Sie habe Informationen außer Acht gelassen, durch die die Heranziehung einer Berechnung zur Anpassung der Ergebnisse der Studie OECD 308 für den Temperaturnachweis in Frage gestellt werde.
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Sie habe die neuen Nachweise zur Persistenz von Phenanthren, die ihr während der öffentlichen Anhörung zur Verfügung gestellt worden wären, nicht beurteilt.
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Sie habe bei der Beweiskraftermittlung der Persistenz von Phenanthren insbesondere in Bezug auf die Fotodegradation, Auflösung und Verflüchtigung von Phenanthren nicht alle relevanten Informationen berücksichtigt.
2.
Die Beklagte habe durch Erlass des angefochtenen Rechtsakts gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396, 30.12.2006, S. 1).
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