13.5.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 164/60
Klage, eingereicht am 26. März 2019 — Bibita Group/EUIPO — Benkomers (Getränkeflaschen)
(Rechtssache T-180/19)
(2019/C 164/63)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Bibita Group SHPK (Tirana, Albanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Seyfert)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Benkomers OOD (Sofia, Bulgarien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaber des streitigen Musters oder Modells: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitiges Geschmacksmuster: Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 3797 091-0001 (Getränkeflaschen)
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. Januar 2019 in der Sache R 1070/2018-3
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
—
das angefochtene unter der Nr. 3797 091-0001 eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster aus allen in der Klage genannten Gründen für ungültig zu erklären;
—
dem Beklagten und dem Inhaber gemäß Art. 190 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten des Verfahrens vor der Dritten Beschwerdekammer aufzuerlegen;
—
dem EUIPO und einer etwaigen weiteren Partei des vorliegenden Verfahrens sämtliche Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Angeführter Klagegrund
—
Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates.
Full & Egal Universal Law Academy