3.6.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 187/82
Klage, eingereicht am 29. März 2019 — Zubedi/Rat
(Rechtssache T-186/19)
(2019/C 187/88)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Khaled Zubedi (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: M. Lester, QC, und M. O’Kane, Solicitor)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
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den Durchführungsbeschluss (GASP) 2019/87 vom 21. Januar 2019 (1) und die Durchführungsverordnung (EU) 2019/85 vom 21. Januar 2019 (2) für nichtig zu erklären, soweit sie ihn betreffen;
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dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf einen Klagegrund gestützt, nämlich dass der Beklagte einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, indem er den Kläger mit den restriktiven Maßnahmen der Europäischen Union betreffend Syrien erfasst habe.
Der Kläger sei vom Durchführungsbeschluss (GASP) 2019/87 und von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/85 mit der Begründung erfasst worden, dass er zu einer Gruppe erfolgreicher Geschäftsleute in Syrien gehöre, die nach Angaben des Beklagten bedeutende Gewinne durch das Regime des Präsidenten Assad erwirtschafteten und dieses unterstützten, indem sie mit staatlich unterstützten Unternehmen Partnerschaften zur Entwicklung von Grundbesitz eingingen, der Menschen entzogen worden sei, die durch den Konflikt in Syrien vertrieben worden seien. Dies sei in Bezug auf den Kläger gänzlich unwahr, die Kriterien für seine Erfassung seien nicht erfüllt und der Beklagte habe seine Ansicht auf eine nicht hinreichend solide Grundlage gestützt.
(1) Durchführungsbeschluss (GASP) 2019/87 des Rates vom 21. Januar 2019 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 181, 21.1.2019, S. 13).
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/85 des Rates vom 21. Januar 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 181, 21.1.2019, S. 4).
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