24.6.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 213/40
Klage, eingereicht am 4. April 2019 — BF/Kommission
(Rechtssache T-190/19)
(2019/C 213/42)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: BF (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt S. Gesterkamp und Professor C. König)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt, das Gericht möge
—
feststellen, dass die Beklagte seit dem 18. Dezember 2018, dem Datum der elektronischen Zustellung des zweiten Aufforderungsschreibens der Klägerin, durch Untätigkeit ihre Verpflichtung verletzt hat, eine der Klägerin als Beschwerdeführerin zu übermittelnde, das Vorprüfverfahren abschließende Entscheidung in dem Beihilfenverfahren SA.48706 (RVV Rostocker Versorgungs- und Verkehrs-Holding GmbH und Nordwasser GmbH) zu erlassen, nämlich entweder einen Beschluss zur Eröffnung des förmlichen Hauptprüfverfahrens oder aber eine Nichteröffnungsentscheidung;
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der Beklagten die Kosten für das Verfahren auferlegen; sowie
—
vorsorglich und hilfsweise für den Fall der Beendigung der Untätigkeit der Beklagten nach Rechtshängigkeit der Klage, der Beklagten die Kosten für das Verfahren auferlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.
Die Klägerin macht zunächst geltend, dass die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage erfüllt seien, da insbesondere der Sachverhalt für eine das Vorprüfverfahren abschließende Entscheidung nach Art. 4 der Verordnung (EU) 2015/1589 (1) zum Zeitpunkt des Zustellungsdatums des zweiten Aufforderungsschreibens entscheidungsreif gewesen sei.
Ferner rügt die Klägerin, dass die Beklagte in ihrem Verwaltungsschreiben vom 17. Dezember 2018 nur normativ zu einem rechtlichen Monopol zugunsten der im Wege eines Inhouse-Geschäftes beauftragten Nordwasser GmbH ausgeführt habe, welches eine Wettbewerbsverfälschung im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV ausschließen könne, ohne dabei Sachverhaltsfragen, etwa zum Begünstigungstatbestand, zu adressieren.
Die Klägerin trägt außerdem vor, dass sie durch ihre Beschwerdeeingaben bereits in einem frühen Verfahrensstadion widerlegt habe, dass ein rechtliches Monopol unionsrechtskonform begründet worden sei. In jedem Fall hätte die Beklagte ihre Ansicht unter Zugrundelegung des feststehenden Sachverhaltes rein rechtlich darlegen und konsequent spätestens seit Dezember 2018 zumindest eine anfechtbare Nichteröffnungsentscheidung nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/1589 erlassen müssen.
(1) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9).
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