17.6.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 206/50
Klage, eingereicht am 4. April 2019 — Achema und Achema Gas Trade/Kommission
(Rechtssache T-193/19)
(2019/C 206/52)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Achema AB (Jonava, Litauen) und Achema Gas Trade UAB (Jonava) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Ruiz Calzado, J. Wileur und N. Solárová)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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den von der Europäischen Kommission am 31. Oktober 2018 erlassenen Beschluss C(2018) 7141 final der Kommission in der Beihilfensache SA.44678 (2018/N) — Litauen — Änderung der Beihilfe für den LNG Terminal in Litauen für nichtig zu erklären;
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der Kommission und gegebenenfalls den die Kommission unterstützenden Streithelfern die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf einen einzigen Klagegrund gestützt: Die Kommission habe kein förmliches Prüfverfahren eröffnet und damit den Klägerinnen und anderen betroffenen Dritten ihre Verfahrensrechte nach Art. 108 Abs. 2 AEUV vorenthalten.
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Die Beweislage in diesem Fall weise darauf hin, dass die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt hätte haben und daher ein förmliches Prüfverfahren hätte einleiten müssen. Die Beweise reichten von der Dauer des Vorprüfungsverfahrens über weitere Umstände, unter denen der angefochtene Beschluss erlassen worden sei, bis hin zu inhaltlichen Fehlern des Beschlusses, der unzureichend begründet sei sowie schwere Beurteilungsfehler aufweise. Außerdem habe die Kommission äußerst relevante Aspekte ignoriert, die sie hätte berücksichtigen sollen, bevor sie zu dem Schluss gekommen sei, dass sie über hinreichende Informationen verfüge, um die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären.
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Insbesondere sei erstens die Bewertung der Notwendigkeit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) und deren Umfang fehlerhaft sowie unzureichend, zweitens habe die Kommission rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Beihilfe mit dem DAWI-Rahmen vereinbar sei, drittens habe der angefochtene Beschluss die aktuellen Änderungen der Beihilfe nicht hinreichend gewürdigt und sei daher unzureichend begründet, viertens sei die Bewertung der Notwendigkeit sowie der Verhältnismäßigkeit der Beihilfemaßnahmen in dem angefochtenen Beschluss fehlerhaft sowie unzureichend und fünftens bewerte der angefochtene Beschluss die erheblichen Auswirkungen auf den Wettbewerb bei der Versorgung mit Gas in Litauen sowie den Handel mit anderen Mitgliedstaaten nicht hinreichend.
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