17.6.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 206/51
Klage, eingereicht am 3. April 2019 — GEA Group/Kommission
(Rechtssache T-195/19)
(2019/C 206/53)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: GEA Group AG (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. du Mont, R. van der Hout und C. Wagner)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Beschluss BUDG/DGAl/C/4/PL/Ares(2019) s. 283284 der Kommission vom 24. Januar 2019 für nichtig zu erklären und
—
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe.
1.
Erster Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 266 AEUV, da mit ihm die Rückzahlung der Geldbußen verweigert worden sei, die sie gezahlt habe, um dem Beschluss C(2016) 3920 der Kommission vom 29. Juni 2016 nachzukommen.
2.
Zweiter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 266 AEUV, da er de facto eine Wiederholung des Beschlusses C(2010) 727 (endgültig) der Kommission vom 8. Februar 2010 oder des Beschlusses C(2016) 3920 der Kommission vom 29. Juni 2016 sei, die das Gericht mit Urteil vom 15. Juli 2015, GEA Group/Kommission, T-189/10, EU:T:2015:504, bzw. vom 18. Oktober 2018, GEA Group/Kommission, T-640/16, EU:T:2018:700, beide für nichtig erklärt habe.
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