17.6.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 206/55
Klage, eingereicht am 5. April 2019 — BL und BM/Rat u. a.
(Rechtssache T-204/19)
(2019/C 206/56)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: BL und BM (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. de Montigny)
Beklagte: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, Europäischer Auswärtiger Dienst und Eulex Kosovo
Anträge
Die Kläger beantragen
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mit ihren Hauptanträgen
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hinsichtlich der sich aus dem privatrechtlichen Vertrag ergebenden Rechte,
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ihr Vertragsverhältnis jeweils in einen unbefristeten Arbeitsvertrag umzuqualifizieren;
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festzustellen, dass die Beklagten ihre vertraglichen Pflichten verletzt haben, insbesondere ihre Pflicht zur Einhaltung einer für die Beendigung eines unbefristeten Vertrags geltenden Kündigungsfrist;
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infolgedessen die Beklagten zu verurteilen, ihnen eine auf der Grundlage ihres jeweiligen Dienstalters berechnete Kündigungsentschädigung zu zahlen, nämlich
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für BL: 48 424,65 Euro;
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für BM: 31 552,75 Euro;
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für Recht zu erkennen, dass die Entlassung der Kläger rechtswidrig ist, und infolgedessen die Beklagten zu verurteilen, ihnen eine nach billigem Ermessen wie folgt bezifferte Entschädigung zu zahlen:
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75 000 Euro für den BM entstandenen Schaden;
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90 000 Euro für den BL entstandenen Schaden;
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festzustellen, dass die Beklagten die anlässlich des Vertragsendes auszustellenden gesetzlichen Sozialunterlagen nicht haben ausstellen lassen, und
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sie zu verurteilen, ihnen ein Zwangsgeld von 100 Euro pro Verzögerungstag ab Erhebung der vorliegenden Klage zu zahlen;
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sie zu verurteilen, ihnen die anlässlich des Vertragsendes auszustellenden Sozialunterlagen zu übermitteln;
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die Beklagten zur Zahlung von Zinsen auf die vorgenannten Beträge nach dem belgischen gesetzlichen Zinssatz zu verurteilen;
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hinsichtlich der sonstigen Rechte:
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festzustellen, dass die Kläger als Bedienstete auf Zeit eines der drei erstgenannten Beklagten hätten eingestellt werden müssen und die drei erstgenannten Beklagten die Kläger in Bezug auf ihre Besoldung, ihre Ruhegehaltsansprüche und damit zusammenhängende Vergünstigungen sowie hinsichtlich der Sicherheit einer zukünftigen Beschäftigung ohne sachlichen Grund diskriminiert haben;
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die drei erstgenannten Beklagten zu verurteilen, jeden der Kläger für die Verluste an Einkünften, Ruhegehältern, Zulagen und Vergünstigungen, die durch die in der Klageschrift genannten Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht verursacht wurden, zu entschädigen;
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sie zur Zahlung von Zinsen auf diese Beträge zu verurteilen;
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den Parteien eine Frist zu setzen für die Festlegung dieser Entschädigung unter Berücksichtigung der Besoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe, in der die Kläger jeweils einzustellen gewesen wären, der durchschnittlichen Erhöhung der Bezüge, der Entwicklung ihrer jeweiligen Laufbahn und der Zulagen, die sie dann aufgrund dieser Verträge als Bedienstete auf Zeit hätten erhalten müssen, und das Ergebnis mit den Bezügen zu vergleichen, die sie tatsächlich erhalten haben;
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hilfsweise,
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die Organe zu verurteilen, die Kläger aus außervertraglicher Haftung wegen Missachtung ihrer Grundrechte nach billigem Ermessen wie folgt zu entschädigen:
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105 000 Euro im Fall von BM;
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130 000 Euro im Fall von BL;
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den Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kläger machen im Einzelnen sieben Klagegründe geltend, um zu erreichen, dass ihre Arbeitsverträge bei den Organen in unbefristete Arbeitsverträge umqualifiziert werden und der Schaden ersetzt wird, der ihnen nach ihrem Vorbringen durch die Entscheidung, ihren jeweiligen Vertrag nicht zu verlängern, sowie durch die Entscheidung der Organe, auf das internationale Vertragspersonal einen nicht mit ihren Grundrechten im Einklang stehenden Status anzuwenden, entstanden ist.
1.
Rechtsmissbrauch der Beklagten durch die Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Verträge und Verstoß der Beklagten gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
2.
Verstoß der Beklagten gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung.
3.
Verletzung des Rechts der Kläger auf rechtliches Gehör durch die Beklagten.
4.
Durch die Beklagten verursachte Rechtsunsicherheit der Kläger und Verletzung des Rechts auf eine gute Verwaltung durch die Beklagten.
5.
Verstoß der Beklagten gegen das Gebot der Konsultation der Personalvertreter.
6.
Verstoß der Beklagten gegen den Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis.
7.
Verletzung des Rechts auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer durch die Beklagten.
Darüber hinaus machen die Kläger geltend, es bestehe eine Diskriminierung der bei den Organen beschäftigten Arbeitnehmer im Vergleich zu den Rechten, die den Bediensteten auf Zeit gewährt würden, insbesondere im Hinblick auf die Nichtzahlung verschiedener Zulagen, die Leistung von Beiträgen zum Ruhegehaltsfonds, die Erstattung von Auslagen und, potenziell, die Nichtberücksichtigung des Dienstalters von 20 Jahren.
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