24.6.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 213/48
Klage, eingereicht am 5. April 2019 — Società Agricola Tenuta di Rimale u. a./Kommission
(Rechtssache T-210/19)
(2019/C 213/48)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Società Agricola Tenuta di Rimale Ss (Fidenza, Italien) und neun weitere Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Libertini, A. Scognamiglio und M. Spolidoro)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Kläger beantragen, die angefochtene Mitteilung der Beklagten für nichtig zu erklären und die erneute Prüfung der in der Beschwerde dargelegten Gründe anzuordnen. Diese erneute Prüfung muss auf der Grundlage einer anderen und korrekteren Auslegung von Art. 150 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (1) sowie einer eingehenderen Untersuchung erfolgen, die aufdecken wird, dass die Gründe, die das Konsortium vorgebracht hat, um eine diskriminierende und ungerechtfertigte Steuerung des Angebots von Milch für die Herstellung von Parmigiano-Reggiano-Käse g. U. (geschützte Ursprungsbezeichnung) bis auf Weiteres zu bestätigen, unstimmig und inkohärent sind.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Mitteilung der EU-Kommission — Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung — vom 6. Februar 2019, mit der beschlossen wurde, die Prüfung der von den Klägern am 5. Februar 2018 eingereichten Beschwerde zu beenden, mit der die Kläger die Rechtswidrigkeit des Dekrets Nr. 6762 des Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft vom 15. Dezember 2016 zur Genehmigung des Plans zur Steuerung des Angebots von Parmigiano-Reggiano-Käse für den Dreijahreszeitraum 2017-2019 sowie des Dekrets Nr. 5320 dieses Ministeriums vom 19. September 2017 zur Genehmigung des Plans zur Steuerung des Angebots von Parmigiano-Reggiano-Käse für den Dreijahreszeitraum 2017-2019 gerügt hatten.
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1.
Falsche Auslegung von Art. 150 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die Bestimmung der qualifizierten Mehrheit der von dem Vorschlag zur Steuerung des Angebots betroffenen Erzeuger.
2.
Falsche Auslegung von Art. 150 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die Notwendigkeit, die wesentlichen Voraussetzungen von Marktungleichgewichten zu bestimmen, um befristete Maßnahmen zur Steuerung des Angebots zu erlassen, und in Bezug auf die Notwendigkeit einer angemessenen Begründung hierfür.
3.
Falsche Auslegung von Art. 150 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf das Verbot von diskriminierenden Plänen zur Steuerung des Angebots.
(1) ABl. 2013, L 347, S. 608.
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