3.6.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 187/84
Klage, eingereicht am 5. April 2019 — Le Pen/Parlament
(Rechtssache T-211/19)
(2019/C 187/90)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Jean-Marie Le Pen (Saint-Cloud, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Wagner)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
den Beschluss P8_TA-PROV(2019)0136 des Europäischen Parlaments vom 12. März 2019 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität des Klägers 2018/2247(IMM), mit dem die Immunität des Klägers aufgehoben wurde, für nichtig zu erklären;
—
dem Parlament sämtliche Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf vier Gründe gestützt:
1.
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (ABl. 2010, C 83, S. 266), Art. 5 Abs. 1 und 5 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments (ABl. 2005, L 44, S. 1) und die Mitteilungen an die Mitglieder Nr. 11/2003 und 11/2016.
2.
Zweiter Klagegrund: Verfahrensmissbrauch. Der Kläger stellt fest, dass das Parlament dem französischen Untersuchungsrichter durch die Zustimmung zur Aufhebung der parlamentarischen Immunität des Klägers erlaubt habe, für den Zeitraum von 2009-2014 an die Stelle des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments zu treten, und dadurch gegen Art. 68 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstaut des Europäischen Parlaments verstoßen habe, das dem Generalsekretär ausschließliche Zuständigkeit zuweise, über die Rückforderung zu Unrecht ausgezahlter Beträge zu entscheiden und den Erlass eines Vollstreckungstitels gegen das betreffende Mitglied des Europäischen Parlaments anzuordnen.
3.
Dritter Klagegrund: Ermessensmissbrauch, Verfahrensmissbrauch und Überschreitung einer angemessenen Frist zur Einleitung von Verfolgungsmaßnahmen. Der Kläger macht geltend, dass das Parlament Verfahrensmissbrauch begangen habe, der sich auf die Ausübung der Verteidigungsrechte des Klägers auswirke, da es der Kläger nach fast drei Amtszeiten ohne Beanstandung des Generalsekretärs des Parlaments nicht für erforderlich gehalten habe, Tätigkeitsnachweise seiner Assistenten aufzubewahren und daher dem Richter keine Antwort erteilen könne.
4.
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 43 der Mitteilung an die Mitglieder Nr. 11/2016, da der Strafverfolgung der Zweck zugrunde liege, die Tätigkeit der Abgeordneten einer der wichtigsten Oppositionsparteien im Parlament zu erschweren.
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