24.6.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 213/52
Klage, eingereicht am 9. April 2019 — Infineon Technologies Dresden/Kommission
(Rechtssache T-233/19)
(2019/C 213/51)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Infineon Technologies Dresden GmbH & Co. KG (Dresden, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Assmann und M. Peiffer)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss der Beklagten zum Az. C(2018) 3166 (ABl. 2019, L 14, S. 1) vom 28. Mai 2018 über die staatliche Beihilfe SA.34045 (2013/C) (ex 2012/NN) Deutschlands für Bandlastverbraucher nach Paragraf 19 der Stromnetzentgeltverordnung (im Folgenden: StromNEV) für nichtig zu erklären, sowie
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der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf einen Klagegrund gestützt, wonach der klagegegenständliche Beschluss rechtswidrig sei, da es sich bei der Befreiung von den Netzentgelten gemäß Paragraf 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV nicht um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 ff. AEUV handele.
Diesbezüglich trägt die Klägerin zunächst vor, dass die auf Grundlage von Paragraf 19 Abs. 2 StromNEV gewährten Netzentgeltbefreiungen nicht aus staatlichen Mitteln im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV gewährt wurden, sondern durch die deutschen Stromnetzbetreiber, die privatrechtlich organisiert und dem Staat nicht zugerechnet werden könnten, finanziert worden seien. Auch stünde die streitgegenständliche Umlage nicht in ihrer Wirkung einer Abgabe auf den Stromverbrauch in Deutschland gleich. Zudem habe die Bundesrepublik Deutschland keinerlei Verfügungsgewalt über die mit der Verwaltung dieser Gelder betrauten Übertragungsnetzbetreiber.
Ferner wird geltend gemacht, dass die Netzentgeltbefreiung auf Grundlage von Paragraf 19 Abs. 2 StromNEV sich in maßgeblichen Aspekten von den Fallgestaltungen, die den Rechtssachen C-206/06, Essent Netwerk Noord u.a., und C-262/12, Vent De Colère!, zugrunde lag, unterscheide. Der streitgegenständliche Fall sei jedoch mit der Umlage in der Rechtssache C-405/16 P, Deutschland/Kommission, vergleichbar und daher nicht als Beihilfe einzuordnen.
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