12.8.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 270/30
Klage, eingereicht am 8. April 2019 — Le Comité de Douzelage de Houffalize/Kommission und EACEA
(Rechtssache T-236/19)
(2019/C 270/32)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Le Comité de Douzelage de Houffalize (Houffalize, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Kettels)
Beklagte: Europäische Kommission und Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA)
Anträge
Der Kläger beantragt,
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den angefochtenen Rechtsakt für nichtig zu erklären und/oder abzuändern;
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festzustellen, dass er berechtigt ist, sein Formular „Rechtsträger“ validieren zu lassen und folglich die streitige Finanzierung zu erhalten.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger stützt seine Klage gegen den Beschluss C(2019) 572 final der Kommission vom 4. Februar 2019, mit dem seine Beschwerde gegen die Entscheidung der EACEA vom 25. Juni 2018, ihm auf seine im Rahmen der Ausschreibung „Städtepartnerschaft 2017, zweite Frist“ (EACEA 36/2014) eingereichte Bewerbung hin keine Finanzhilfe zu gewähren, zurückgewiesen worden ist, auf einen einzigen Klagegrund. Mit diesem Klagegrund macht er geltend:
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Verstoß gegen Art. 131 Abs. 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates;
—
Verstoß gegen den Grundsatz des Schutzes des berechtigten Vertrauens und der Rechtssicherheit;
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Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Willkürverbot;
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einen offensichtlichen Beurteilungsfehler;
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und das Fehlen einer angemessenen, ausreichenden und relevanten Begründung, soweit in dem angefochtenen Beschluss festgestellt worden sei, dass sein berechtigtes Vertrauen und seine Rechtssicherheit nicht verletzt worden seien.
Dieser Beschluss sei keine Antwort auf die von ihm in dieser Hinsicht vorgebrachten Rügen. Die Antworten stünden nämlich entweder in keinem Zusammenhang mit dem Argument, das er in seinem Antrag auf Überprüfung vorgebracht habe, oder sie seien offensichtlich unzureichend, um die Zurückweisung des Arguments zu rechtfertigen, dass gegen den Grundsatz des berechtigten Vertrauens und der Rechtssicherheit verstoßen worden sei, oder verkennten jedenfalls die Tragweite dieses Grundsatzes.
Er könne sich auf ein berechtigtes Vertrauen darauf berufen, als Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit mit Anspruch auf Finanzhilfe anerkannt zu werden; diese Finanzhilfe sei ihm jedoch versagt worden. Dieses berechtigte Vertrauen beruhe auf Entscheidungen über die Gewährung von Finanzhilfen, die ihm zu einer Zeit bekannt gegeben worden seien, als er bereits dieselbe Rechtsform gehabt habe, d. h. die einer nichtrechtsfähigen Vereinigung, darauf, dass seine tatsächliche und rechtliche Situation dieselbe gewesen sei, und darauf, dass die Rechtsvorschriften betreffend die Zuschussfähigkeit von Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit seitdem nicht geändert worden seien. Es gebe daher keinen Grund, gegen dieses berechtigte Vertrauen zu handeln und eine andere Position einzunehmen als in der Vergangenheit.
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