24.6.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 213/55
Klage, eingereicht am 9. April 2019 — Wepa Hygieneprodukte u.a./Kommission
(Rechtssache T-238/19)
(2019/C 213/54)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerinnen: Wepa Hygieneprodukte GmbH (Arnsberg, Deutschland), Wepa Leuna GmbH (Leuna, Deutschland), Wepa Papierfabrik Sachsen GmbH (Arnsberg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Janssen und A. Vallone)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
—
den Beschluss der Europäischen Kommission zum Az. C(2018) 3166 (ABl. 2019, L 14, S. 1) vom 28. Mai 2018 in der Sache „Staatliche Beihilfe SA.34045 (2013/C) (ex 2012/NN) Deutschlands für Bandlastverbraucher nach Paragraf 19 der Stromnetzentgeltverordnung“ für nichtig zu erklären, sowie
—
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf einen Klagegrund gestützt, wonach die Befreiung vom Netznutzungsentgelt keine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV sei.
Diesbezüglich rügen Klägerinnen zunächst, dass bei der Befreiung vom Netznutzungsentgelt keine staatlichen oder staatlich gewährten Mittel zum Einsatz gekommen seien. Außerdem wird geltend gemacht, dass die Beklagte fehlerhaft davon ausgegangen sei, dass die Paragraf 19-Umlage eine den Letztverbrauchern vom Staat auferlegte „Abgabe“ bzw. „parafiskalische Abgabe“ im Sinne des Urteils vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u.a. (C-206/06, EU:C:2008:413) darstelle.
Ferner wird vorgetragen, dass den Bandlastverbrauchern kein selektiver Vorteil gewährt worden sei.
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