17.6.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 206/88
Klage, eingereicht am 9. April 2019 — Giant Electric Vehicle Kunshan/Kommission
(Rechtssache T-243/19)
(2019/C 206/78)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Giant Electric Vehicle Kunshan Co. Ltd (Kunshan, China) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. De Baere)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Durchführungsverordnung (EU) 2019/72 der Kommission vom 17. Januar 2019 (1) aufzuheben, soweit sie die Klägerin betrifft, und
—
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende sieben Gründe gestützt.
1.
Die Beklagte habe einen offenkundigen Beurteilungsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Motor- und Akkumulatorkäufe der Klägerin subventioniert worden seien und damit ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 (2) vorliege. Dieser Klagegrund hat vier Teile:
—
Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass die chinesische Regierung die chinesischen Motor- und Akkumulatorlieferanten der Klägerin betraut oder angewiesen habe;
—
die Beklagte habe nicht bewiesen, dass die behauptete finanzielle Beihilfe der chinesischen Regierung der Klägerin einen Vorteil verschafft habe;
—
die Beklagte habe ihre Feststellungen bezüglich der Klägerin auf eine fehlerhafte Anwendung von Art. 28 der Verordnung (EU) 2016/1037 gestützt;
—
die Beklagte habe keine Verbindung zwischen lokal erworbenen Motoren und Akkumulatoren sowie in die Europäische Union ausgeführten Elektrofahrrädern bewiesen.
2.
Die Beklagte habe einen offenkundigen Fehler bei der Berechnung der Höhe der Subvention begangen, indem sie zu Unrecht Vorteile berücksichtigt habe, die in keinem Zusammenhang mit für den freien Verkehr in der Europäischen Union freigegebenen Elektrofahrrädern stünden.
3.
Die Beklagte habe einen offenkundigen Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Verwendung von Bankakzepten eine finanzielle Beihilfe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1037 dargestellt habe.
4.
Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass die Verwendung von Bankakzepten der Klägerin einen Vorteil verschafft habe.
5.
Die Beklagte habe die Spezifität der behaupteten Subvention, die mittels Bankakzepten gewährt worden sein solle, nicht nachgewiesen und dadurch gegen Art. 4 der Verordnung (EU) 2016/1037 verstoßen.
6.
Die Beklagte habe einen offenkundigen Beurteilungsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Klägerin mit dem Erwerb von Landnutzungsrechten einen Vorteil erlangt habe.
7.
Die Beklagte habe gegen Art. 8 Abs. 1, 2 und 5 der Verordnung (EU) 2016/1037 verstoßen, indem sie für die Zwecke der Berechnung der Unterbietung die Einfuhrpreise nicht mit den Preisen gleichartiger Waren, die von den Wirtschaftszweigen der Europäischen Union auf der gleichen Handelsstufe hergestellt worden seien, und an dem Punkt, an dem die Waren miteinander in Wettbewerb träten, verglichen habe.
(1) Durchführungsverordnung (EU) 2019/72 der Kommission vom 17. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 16, 18.1.2019, S. 5).
(2) Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176, 30.6.2016, S. 55).
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