8.7.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 230/54
Klage, eingereicht am 10. April 2019 — Uzina Metalurgica Moldoveneasca/Kommission
(Rechtssache T-245/19)
(2019/C 230/68)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Uzina Metalurgica Moldoveneasca OAO (Rîbnița, Moldau) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin P. Vander Schueren und Rechtsanwalt E. Gergondet)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Klage für zulässig zu erklären;
—
die Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission vom 31. Januar 2019 (1) für nichtig zu erklären, soweit sie für die Klägerin gilt, und
—
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende acht Gründe gestützt:
1.
Die Durchführungsverordnung 2019/159 der Kommission beruhe auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler und verstoße gegen die Grundsätze der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung, indem sie endgültige Schutzmaßnahmen auf Einfuhren mit Ursprung in Moldau anwende, während vergleichbare Einfuhren mit Ursprung in Ländern, die Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums seien, ausgenommen seien.
2.
Die Durchführungsverordnung 2019/159 der Kommission verstoße gegen Art. 18 der Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 (2), indem sie endgültige Schutzmaßnahmen auf Einfuhren mit Ursprung in Moldau anwende, obwohl Einfuhren aus Entwicklungsländern wie etwa Moldau von der Anwendung solcher Maßnahmen hätten ausgenommen werden sollen.
3.
Hilfsweise führt die Klägerin aus, die Beklagte habe gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Vertrauensschutzes verstoßen, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und gegen Art. 16 der Verordnung 2015/478 verstoßen, indem sie nicht beurteilt habe, ob die Bedingungen für die Einführung von Schutzmaßnahmen für jede die betroffene Ware bildende Warenkategorie getrennt erfüllt seien.
4.
Die Beklagte habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, ihre Sorgfaltspflicht verletzt und gegen Art. 9 Abs. 1 Buchst. a und Art. 16 der Verordnung 2015/478 verstoßen, indem sie davon ausgegangen sei, dass der Anstieg der Einfuhren der Ware in die Europäische Union die Einführung von Schutzmaßnahmen rechtfertige.
5.
Die Beklagte habe beim Nachweis des Vorliegens der Gefahr einer bedeutenden Schädigung einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, ihre Sorgfaltspflicht verletzt und gegen die Art. 5 Abs. 2, 9 Abs. 2 und 16 der Verordnung 2015/478 verstoßen.
6.
Die Beklagte habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und gegen Art. 16 der Verordnung 2015/478 verstoßen, da sie nicht nachgewiesen habe, dass der Anstieg der Einfuhren derart gewesen sei, dass er die Industrie der Europäischen Union ernsthaft zu schädigen drohe, und andere Faktoren nicht berücksichtigt habe, die die angebliche Gefahr einer bedeutenden Schädigung rechtfertigen könnten.
7.
Die Durchführungsverordnung 2019/159 der Kommission verstoße gegen Art. 16 der Verordnung 2015/478, da der Beklagten die Zuständigkeit fehle und sie gegen Art. 5 Abs. 1 der Verordnung 2015/478 verstoßen habe als sie eine Untersuchung von Amts wegen eingeleitet habe, die zum Erlass der Durchführungsverordnung 2019/159 der Kommission geführt habe.
8.
Die Beklagte habe das Recht der Klägerin auf ein faires Verfahren verletzt, indem sie wesentliche Informationen über die Entwicklung der Einfuhren und die Schädigung der Industrie der Europäischen Union nicht offengelegt habe.
(1) Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. 2019, L 31, S. 27).
(2) Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. 2015, L 83, S. 16).
Full & Egal Universal Law Academy