17.6.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 206/91
Klage, eingereicht am 12. April 2019 — Thunus u. a./EIB
(Rechtssache T-247/19)
(2019/C 206/80)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Vincent Thunus (Contern, Luxemburg) und sieben weitere Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)
Beklagte: Europäische Investitionsbank
Anträge
Die Kläger beantragen,
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die Klage für zulässig und begründet zu erklären, einschließlich der darin enthaltenen Einrede der Rechtswidrigkeit;
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infolgedessen,
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die in ihren Gehaltsabrechnungen vom Februar 2018 enthaltene Entscheidung aufzuheben, mit der die für das Jahr 2018 auf 0,7 % begrenzte jährliche Anpassung des Grundgehalts festgesetzt wurde, und folglich die in den späteren Gehaltsabrechnungen enthaltenen ähnlichen Entscheidungen aufzuheben;
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folglich die Beklagte zu verurteilen,
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zum Ersatz des materiellen Schadens Folgendes zu zahlen: (i) das ausstehende Gehalt, das sich aus der Anwendung der jährlichen Anpassung für 2018 ergibt, d. h. eine Erhöhung um 1,4 % für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 zum 31. Dezember 2018; (ii) das ausstehende Gehalt entsprechend den Folgen der Anwendung der jährlichen Anpassung von 0,7 % für 2018 auf den Betrag der ab Januar 2018 gezahlten Gehälter; (iii) Verzugszinsen auf die ausstehenden Gehälter bis zur vollständigen Zahlung der geschuldeten Beträge, berechnet auf der Grundlage des von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten Satzes, der für den betreffenden Zeitraum gilt, zuzüglich drei Prozentpunkte;
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falls die Beklagte sie nicht von sich aus vorlegt, ihr im Wege prozessleitender Maßnahmen die Vorlage folgender Dokumente aufzugeben:
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die Entscheidung des Verwaltungsrats der EIB vom 18. Juli 2017 (CA/505/17);
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die Entscheidung des Direktoriums vom 30. Januar 2018 (MC-021-ADM-15-2018);
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den Vermerk der Personaldirektion vom 25. Januar 2018 (CS/PERS-QMS/ACB/2018-0011);
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der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kläger stützen ihre Klage zum einen hinsichtlich der Entscheidung des Verwaltungsrats vom 18. Juli 2017 auf zwei Klagegründe, und zum anderen in Bezug auf die Entscheidung des Direktoriums vom 30. Januar 2018 auf drei Klagegründe.
Hinsichtlich der Entscheidung des Verwaltungsrats vom 18. Juli 2017:
1.
Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit
2.
Verletzung des berechtigten Vertrauens und der erworbenen Rechte
In Bezug auf die Entscheidung des Direktoriums vom 30. Januar 2018:
1.
Verletzung der in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegten Verfahrensgarantien
2.
Verletzung des Konsultationsrechts des Personalrats
3.
Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Was den Schadensersatzanspruch betrifft, verlangen die Kläger Zahlung der geschuldeten Gehaltsdifferenz in Höhe von 1,4 % seit dem 1. Januar 2018 (einschließlich der Auswirkung dieser Erhöhung auf die Vermögensvorteile) zuzüglich Verzugszinsen.
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