24.6.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 213/59
Klage, eingereicht am 15. April 2019 — Wieland-Werke/Kommission
(Rechtssache T-251/19)
(2019/C 213/58)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Wieland-Werke AG (Ulm, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Soltész, C. von Köckritz und K. Winkelmann)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Beschluss der Europäischen Kommission in der Sache M.8900 — Wieland/Aurubis Rolled Products/Schwermetall vom 5. Februar 2019 für nichtig zu erklären,
—
der Europäischen Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf elf Gründe gestützt:
1.
Die Kommission habe offensichtliche Fehler begangen, indem sie den angefochtenen Beschluss auf das fehlerhafte Konzept eines so genannten „High-End“-Teilsegments gestützt habe, anstatt den angefochtenen Beschluss auf den relevanten Markt für Kupferwalzprodukte, wie er von der Kommission selbst definiert worden sei, zu stützen.
2.
Die Kommission habe weder eine Definition noch eine klare Abgrenzung des so genannten „High-End“-Teilsegments vorgenommen, auf das sie — in unhaltbarer Weise — ihre Bewertung stütze. Der Ansatz der Kommission sei offensichtlich falsch und spekulativ.
3.
Die Kommission habe offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie den Feststellungen, die sie im Freigabebeschluss in der Sache M.8909 — KME/MKM getroffen habe, widersprochen habe.
4.
Die Kommission habe eine beispiellose und unhaltbare Theorie des Schadens sui generis angewandt, bei der horizontale und nicht-horizontale Auswirkungen in nicht angemessener Weise miteinander verknüpft und klare und strenge Vorgaben der Fusionsleitlinien vermischt würden.
5.
Die Kommission habe bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung ihrer angeblichen Bedenken in horizontaler Hinsicht offensichtliche Fehler begangen, indem sie es offensichtlich versäumt habe, bei der Ermittlung der Wettbewerbslandschaft des relevanten Marktes offenkundige Tatsachen zu untersuchen.
6.
Die Beurteilung der Kommission hinsichtlich der Wechselmöglichkeiten der Kunden sei offensichtlich falsch.
7.
Die Kommission behaupte Preiserhöhungen durch die Übernahme, ohne entsprechende Beweise vorgelegt zu haben.
8.
Die Kommission habe bei der Beurteilung des Übergangs von der gemeinsamen zur alleinigen Kontrolle über Schwermetall offensichtliche Fehler begangen. Insbesondere habe sie nicht die notwendigen Untersuchungsschritte unternommen.
9.
Die Kommission habe offensichtliche Fehler bei der Beurteilung der Verpflichtungszusagen der Klägerin begangen.
10.
Die Handhabung des Rechtsbehelfsverfahrens und der Marktprüfung durch die Kommission sei nicht mit den Grundsätzen des ordnungsgemäßen Verfahrens vereinbar.
11.
Die Kommission habe gegen wesentliche Verfahrensvorgaben und die Grundsätze des ordnungsgemäßen Verfahrens verstoßen. Sie habe sich geweigert, die ersten beiden Verpflichtungen im Hinblick auf den Markt zu prüfen, und die Marktprüfung im Verfahren viel zu spät begonnen.
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