17.6.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 206/95
Klage, eingereicht am 19. April 2019 — Italien/Kommission
(Rechtssache T-265/19)
(2019/C 206/84)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: R. Guizzi, A. Giordano und G. Palmieri, Avvocati dello Stato)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt, den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/265 der Kommission (bekannt gegeben unter dem Aktenzeichen C[2019] 869) über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union, zugestellt am 13. Februar 2019, für nichtig zu erklären, soweit er Gegenstand der vorliegenden Klage ist.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt:
1.
Mit dem ersten Klagegrund wird bezüglich der Untersuchung CEB/2017/067/IT ein Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. 1999, L 160, S. 103), insbesondere Art. 2 Abs. 2, gegen die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. 2005, L 209, S. 1), insbesondere Art. 31 Abs. 2, und gegen die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 549) gerügt.
—
In diesem Zusammenhang wird außerdem ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 4 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon vom 12. Dezember 2007 sowie gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes geltend gemacht.
—
Schließlich macht die Klägerin eine Überschreitung von Befugnissen sowie eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften hinsichtlich eines Begründungsmangels geltend.
2.
Mit dem zweiten Klagegrund wird bezüglich der Untersuchung FA/2008/067/IT ein Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 und die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sowie ein Verstoß gegen Art. 5 des Vertrags über die Europäische Union gerügt.
—
Die Italienische Republik macht daher eine Überschreitung von Befugnissen sowie eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften hinsichtlich eines Begründungsmangels und schließlich einen Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes geltend.
Full & Egal Universal Law Academy