24.6.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 213/63
Klage, eingereicht am 22. April 2019 — Imagina Media Audiovisual u. a./Kommission
(Rechtssache T-268/19)
(2019/C 213/62)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Imagina Media Audiovisual, SA (Barcelona, Spanien), Imagina EU (Brüssel, Belgien) und dpa Deutsche Presse-Agentur GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Kuypers, N. Groot und B. Vitez)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
—
den Beschluss der Kommission vom 12. Februar 2019 mit dem Aktenzeichen Ares(2019)856949 über den Ausschluss der IMAGINA MEDIA AUDIOVISUAL SL von der Teilnahme an Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge und die Gewährung von Finanzhilfen, die unter die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) fallen, für nichtig zu erklären, soweit mit ihm das Imagina/dpa-Konsortium ausgeschlossen wurde oder seine Angebote abgelehnt wurden;
—
den Beschluss der Kommission vom 9. April 2019 mit dem Aktenzeichen Ares(2018)2494476 insoweit für nichtig zu erklären, als er als Beschluss angesehen werden sollte, das Konsortium von der Ausschreibung PO/2018-05/A4 auszuschließen, oder mit dem seine Angebote abgelehnt wurden;
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die Handlung(en) für nichtig zu erklären, mit der bzw. denen die Kommission die Aufträge vergibt oder einer anderen Partei als dem Imagina/dpa-Konsortium gestattet, die audiovisuelle Berichterstattung über das aktuelle Geschehen in der EU durchzuführen, auf die sich die Lose I, III und IV, wie in der Ausschreibung beschrieben, beziehen;
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der Kommission aufzugeben, dem Konsortium den Schaden zu setzen, den sie dadurch verursacht hat, dass sie das Konsortium daran gehindert hat, die Aufträge für die Lose I, III und IV auszuführen;
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der Kommission die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1.
Die Kommission habe dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, dass sie nicht anerkannt habe, dass der Ausschluss der Imagina Media Audiovisual SL — eines Mitglieds des Konsortiums — keine Auswirkung auf die Ausführung des die Lose I, III und IV der Ausschreibung betreffenden Auftrags durch das Konsortium habe. Der Ausschluss der Imagina Media Audiovisual SL habe auch keine Auswirkung auf die Entscheidungen, mit denen die Kommission die Aufträge an das Konsortium vergeben habe.
2.
Die Kommission habe dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, dass sie die Ausschreibungsunterlagen nicht korrekt angewandt habe. Infolgedessen habe die Kommission vom Konsortium nicht verlangt, die Imagina Media Audiovisual SL durch ein anderes Unternehmen zu ersetzen, um Teil des Konsortiums zu werden, wie es die Ausschreibungsunterlagen verlangten.
3.
Die Kommission habe dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, dass sie Art. 136 Abs. 9 der Verordnung 2018/1046 nicht korrekt angewandt habe. Infolgedessen habe der Anweisungsbefugte der Kommission vom Konsortium nicht verlangt, die Imagina Media Audiovisual SL durch ein anderes Unternehmen zu ersetzen, um Teil des Konsortiums zu werden, wie es die Verordnung 2018/1046 verlange.
4.
Die Kommission habe gegen das Recht des Konsortiums auf einen wirksamen Rechtsbehelf und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen. Sie habe ihren Beschluss vom 12. Februar 2019 mit dem Aktenzeichen Ares(2019) 856949 über den Ausschluss der Imagina Media Audiovisual SL oder ihr Schreiben vom 9. April 2019 mit dem Aktenzeichen Ares(2019) 2494476 rechtswidrig dazu genutzt, das Konsortium von der Ausschreibung mit der Referenznummer PO/2018-05/A4 auszuschließen.
5.
Die Kommission habe gegen das Recht des Konsortiums auf einen wirksamen Rechtsbehelf, ihre Begründungspflicht und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen. Sie habe Verfahrensfehler begangen und die Aufträge für die Lose I, III und IV der Ausschreibung mit der Referenznummer PO/2018-05/A4 rechtswidrig an einen anderen Bieter als das Konsortium vergeben.
6.
Die Kommission habe dem Konsortium durch ihr rechtswidriges Verhalten Schaden zugefügt, mit der Folge, dass das Konsortium die Aufträge für die Lose I, III und IV der Ausschreibung mit der Referenznummer PO/2018-05/A4 nicht ausführen könne.
(1) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1).
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