24.6.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 213/65
Klage, eingereicht am 22. April 2019 — Imagina Media Audiovisual/Kommission
(Rechtssache T-269/19)
(2019/C 213/63)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Imagina Media Audiovisual, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Kuypers und N. Groot)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Beschluss der Kommission mit dem Aktenzeichen Ares(2019)856949, mit dem diese einen Zweijahresausschluss gegen die Klägerin verhängt und sie in der Früherkennungs- und Ausschlussdatenbank (1) registriert hat, für nichtig zu erklären;
—
der Kommission aufzugeben, ihr den durch den angefochtenen Beschluss entstandenen Schaden zu setzen;
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1.
Die Kommission habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass sie keine eigene Überprüfung oder Analyse vorgenommen habe und sich nur auf die Ergebnisse des US Department of Justice gestützt habe, ohne eine eigene Überprüfung durchzuführen, und die Ergebnisse des US Department of Justice falsch interpretiert habe. Dadurch beurteile die Kommission den Sachverhalt falsch und verstoße so gegen die Sorgfaltspflicht.
2.
Die Kommission schließe die Klägerin zu Unrecht aus und verstoße damit gegen Art. 136 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2018/1046 und die Verteidigungsrechte der Klägerin, indem sie nicht eindeutig angebe, was genau eine schwere Verfehlung darstelle. Ferner stelle die Kommission zu Unrecht fest, dass die Klägerin auch von laufenden Ausschreibungen ausgeschlossen sei, da dies aus dem verfügenden Teil des angefochtenen Beschlusses nicht hervorgehe. Sie schließe die Klägerin zu Unrecht für ein Verhalten in Bezug auf Medien- und Marketingrechte im Sport von einer Ausschreibung für audiovisuelle Berichterstattung über das aktuelle Geschehen in der EU aus, da dies unterschiedliche Märkte seien, die keinen Einfluss aufeinander hätten, so dass die Zuverlässigkeit der Klägerin in Verträgen für die Europäische Union belegt werden könne. Außerdem habe sie zu Unrecht entschieden, dass die Klägerin auszuschließen sei, weil sie nicht über genügend Beweise verfügt habe, um zu dem angefochtenen Beschluss zu gelangen, und die Vereinbarung über die Aussetzung der Strafverfolgung mit dem US Department of Justice nicht bedeute, dass die Klägerin oder ihre Geschäftsführer schuldig seien.
3.
Die Kommission habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass der Ausschluss verhältnismäßig im Sinne von Art. 136 Abs. 3 der Verordnung 2018/1046 sei, und lasse dabei die fehlenden Auswirkungen auf die finanziellen Interessen und das Image der Union und die seit dem Verhalten vergangene Zeit außer Acht.
4.
Die Kommission habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass die von der Klägerin ergriffenen Abhilfemaßnahmen vorläufig und in Anbetracht von Art. 136 Abs. 6 Buchst. a in Verbindung mit Art. 136 Abs. 7 der Verordnung 2018/1046 unzureichend seien.
5.
Die Kommission habe dadurch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, dass sie die Klägerin anders behandelt habe als andere Bieter, die eine Vereinbarung über die Aussetzung der Strafverfolgung mit dem US Department of Justice geschlossen hätten.
6.
Die Kommission habe der Klägerin dadurch Schaden zugefügt, dass sie rechtswidrig entscheiden habe, dass die Klägerin von unter die Verordnung 2018/1046 fallenden Vergabeverfahren ausgeschlossen werden solle.
(1) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1).
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