1.7.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 220/39
Klage, eingereicht am 25. April 2019 — Proodeftiki ATE/Europäische Kommission
(Rechtssache T-271/19)
(2019/C 220/50)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Proodeftiki ATE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Panagopoulos)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Beschluss C(2018) 6717 final der Europäischen Kommission vom 19. Oktober 2018 über die „Staatliche Beihilfe S.A. 50233 (2018/N-Griechenland Staatliche Beihilfe für den Bau des Abschnittes Lamia-Xiniada der Autobahn E65)“ für nichtig zu erklären;
—
der Kommission die gesamten Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1.
Erster Klagegrund: Begründungsmangel hinsichtlich der in Kapitel 3.3.1.1. des angefochtenen Beschlusses enthaltenen Feststellung der Europäischen Kommission im Zusammenhang mit der Bejahung des Kriteriums, dass die in Rede stehende Beihilfe zur Erreichung von Zielen des Allgemeininteresses beitrage.
2.
Zweiter Klagegrund: Begründungsmangel und offensichtlicher Beurteilungsfehler des Rechts und der tatsächlichen Umstände der Rechtssache in Bezug auf die in Kapitel 3.3.1.2. des angefochtenen Beschlusses enthaltene Feststellung der Europäischen Kommission hinsichtlich der Bejahung des Kriteriums, dass ein Anreiz für den Konzessionär geschaffen worden sei.
3.
Dritter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler des Rechts und der relevanten tatsächlichen Umstände der vorliegenden Rechtssache in Bezug auf die in Kapitel 3.3.1.3. und Kapitel 3.3.1.4. des angefochtenen Beschlusses enthaltene Feststellung der Europäischen Kommission im Zusammenhang mit der Bejahung des Kriteriums des Grundsatzes der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit.
4.
Vierter Klagegrund: Begründungsmangel in Bezug auf die in Kapitel 3.3.1.3 (Rn. 60-64) des angefochtenen Beschlusses enthaltene Feststellung der Europäischen Kommission.
5.
Fünfter Klagegrund: Begründungsmangel und offensichtlicher Beurteilungsfehler hinsichtlich des Rechts und hinsichtlich der tatsächlichen Umstände der vorliegenden Rechtssache in Bezug auf die in Kapitel 3.3.1.3. (Rn. 66-69) des angefochtenen Beschlusses enthaltene Feststellung der Europäischen Kommission.
6.
Sechster Klagegrund: Begründungsmangel in Bezug auf die in Kapitel 3.3.1.3 (Rn. 70-73) des angefochtenen Beschlusses enthaltene Feststellung der Europäischen Kommission
7.
Siebter Klagegrund: Begründungsmangel und offensichtlicher Beurteilungsfehler in Bezug auf die in Kapitel 3.3.1.3. (Rn. 75-80) des angefochtenen Beschlusses enthaltene Feststellung der Europäischen Kommission im Zusammenhang mit der Bejahung des Kriteriums der Verhältnismäßigkeit der streitigen Beihilfe.
8.
Achter Klagegrund: Begründungsmangel und offensichtlicher Beurteilungsfehler in Bezug auf die in Kapitel 3.3.1.5. des angefochtenen Beschlusses enthaltene Feststellung der Europäischen Kommission im Zusammenhang mit dem Fehlen einer Auswirkung auf den innergemeinschaftlichen Markt.
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