24.6.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 213/67
Klage, eingereicht am 25. April 2019 — TO/EAD
(Rechtssache T-272/19)
(2019/C 213/65)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: TO (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Generet)
Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Anstellungsbehörde des EAD vom 15. Juni 2018, in der festgestellt wird, dass sie nicht alle in Art. 82 BSB vorgesehenen Einstellungsbedingungen erfülle und nicht als Vertragsbedienstete im Sinne von Art. 3b BSB beim EAD eingestellt werden könne, aufzuheben;
—
die Entscheidung der Anstellungsbehörde des EAD vom 14. Januar 2019, mit der die von ihr am 14. September 2018 eingelegte Beschwerde zurückgewiesen wurde, aufzuheben;
—
den EAD — vorbehaltlich weiterer Präzisierung im Lauf des Verfahrens — zu verurteilen, ihr eine Entschädigung in Höhe von 36 992,52 Euro zu zahlen, was den jährlichen Bezügen einer Vertragsbediensteten der Funktionsgruppe II in der seit dem 1. November 2017 geltenden Besoldungsgruppe entspricht;
—
den EAD zu verurteilen, den Schaden zu berechnen, der ihr durch die Nichteinstellung hinsichtlich ihres Pensionsanspruchs entsteht;
—
den EAD zu verurteilen, ihr eine Entschädigung in Höhe von 15 000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens wegen der Beeinträchtigung ihrer Würde und ihres beruflichen Ansehens zu zahlen;
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den EAD zu verurteilen, ihr eine Entschädigung in Höhe von 15 000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens wegen der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit und ihres persönlichen Gleichgewichts zu zahlen;
—
den EAD zu verurteilen, ihr eine Entschädigung in Höhe von 15 000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens zu zahlen, der ihr durch den Verstoß des EAD gegen die Verordnung Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr entstanden ist;
—
den EAD zu verurteilen, ihr eine Entschädigung in Höhe von 10 000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens zu zahlen, der ihr durch die Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht und der Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten in ihrer medizinischen Akte entstanden ist;
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den EAD zu verurteilen, ihr eine Entschädigung in Höhe von 15 000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens zu zahlen, der ihr durch die gegen sie gerichtete Verleumdung und/oder üble Nachrede entstanden ist;
—
dem EAD die gesamten Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe.
1.
Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union, die Art. 82 und 83 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des kontradiktorischen Verfahrens, das Recht auf gute Verwaltung und die Fürsorgepflicht, das Diskriminierungsverbot, das Recht auf unparteiische und gerechte Behandlung und das Verbot jeglichen Mobbings.
2.
Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1) und Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
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