24.6.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 213/71
Klage, eingereicht am 26. April 2019 — BK/Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen
(Rechtssache T-277/19)
(2019/C 213/68)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Kläger: BK (Prozessbevollmächtigte: B. Christianos, A. Skoulikis und D. Karagkounis, dikigoroi)
Beklagter: Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO)
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
die angefochtene Entscheidung der Anstellungsbehörde (AIPN), deren Inhalt in der E-Mail des Leiters der Abteilung für Verwaltung vom 20. September 2018 enthalten ist, und die mitangefochtene stillschweigende Entscheidung der AIPN über die Zurückweisung seiner Beschwerde mit der Folge aufzuheben, dass das EASO die für die Durchführung des Urteils des Gerichts nach Art. 266 AEUV erforderlichen Maßnahmen rückwirkend ergreifen muss;
—
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:
1.
Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes.
2.
Fehlende Begründung und demnach Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift im Sinne von Art. 263 AEUV.
3.
Unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung, die einen Sachverhaltsfehler enthalte.
4.
Vorliegen eines Rechtsfehlers, da die Entscheidung das dienstliche Interesse und die Fürsorgepflicht der Verwaltung gegenüber ihren Bediensteten nicht berücksichtigt habe.
Full & Egal Universal Law Academy