15.7.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 238/22
Klage, eingereicht am 2. Mai 2019 — Deutschland/ACER
(Rechtssache T-283/19)
(2019/C 238/27)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: J. Möller und S. Eisenberg sowie Rechtsanwälte M. Elspas, R. Bierwagen und G. Brucker)
Beklagte: Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
Anträge
Die Klägerin beantragt,
1.
Art. 5 Abs. 8 und 9 des Anhangs I und Art. 5 Abs. 8 und 9 des Anhangs II der Entscheidung Nr. 02/2019 der Beklagten vom 21. Februar 2019 für nichtig zu erklären;
2.
Art. 10 Abs. 4 zweiter Halbsatz und Abs. 5 und Art. 16 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 Buchst. d (vii) des Anhangs I sowie Art. 17 Abs. 3 Buchst. d (vii) des Anhangs II der Entscheidung Nr. 02/2019 der Beklagten vom 21. Februar 2019 für nichtig zu erklären;
3.
hilfsweise — für den Fall, dass das Gericht der Ansicht ist, die gemäß Ziffer 1 für nichtig zu erklärenden Vorschriften der Anhänge I und II seien mit den weiteren Vorschriften ihres jeweiligen Artikels oder des jeweiligen Anhangs oder der gesamten Entscheidung Nr. 02/2019 der Beklagten vom 21. Februar 2019 untrennbar verbunden — die jeweiligen Artikel, Anhänge oder die gesamte Entscheidung für nichtig zu erklären;
4.
hilfsweise — für den Fall, dass das Gericht der Ansicht ist, die gemäß Ziffer 2 für nichtig zu erklärenden Vorschriften der Anhänge I und II seien mit den weiteren Vorschriften ihres jeweiligen Artikels oder des jeweiligen Anhangs oder der gesamten Entscheidung Nr. 02/2019 der Beklagten vom 21. Februar 2019 untrennbar verbunden — die jeweiligen Artikel, Anhänge oder die gesamte Entscheidung für nichtig zu erklären; sowie
5.
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.
1.
Verstoß gegen Art. 14 bis 16 der in Kürze in Kraft tretenden Elektrizitätsbinnenmarkt-Verordnung in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 EUV und dem allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit
Im Rahmen des ersten Klagegrundes wird gerügt, dass die Beklagte mit der Klarstellung in Art. 5 Abs. 8 Buchst. b und c der Anhänge I und II der Entscheidung Nr. 02/2019, was ein kritisches Netzelement sei, gegen die Grundstruktur der Art. 14 bis 16 der ab 1. Januar 2020 anzuwendenden Elektrizitätsbinnenmarkt-Verordnung verstoße. Art. 14 bis 16 der Elektrizitätsbinnenmarkt-Verordnung würden regeln, wie interne Netzengpässe bei der Berechnung der grenzüberschreitenden Handelskapazitäten berücksichtigt werden. Nach Art. 16 Abs. 8 der Elektrizitätsbinnenmarkt-Verordnung würde unwiderlegbar vermutet, dass keine Diskriminierung grenzüberschreitender Stromflüsse vorliege, wenn auf internen und grenzüberschreitenden Netzelementen eine Mindestkapazität von 70 % des jeweiligen Netzelements dem grenzüberschreitenden Handel zur Verfügung gestellt werde. Nach Art. 16 Abs. 4 der Elektrizitätsbinnenmarkt-Verordnung müssten Redispatchmaßnahmen nicht über die Mindestkapazität hinaus eingesetzt werden. Ferner könne bei Einhaltung der Mindestkapazität eine Gebotszone nur mit Zustimmung des jeweiligen Mitgliedstaats neu konfiguriert werden. Darüber hinaus würde die Mindestkapazität von 70 % erst in einer schrittweisen linearen Verlaufskurve eingeführt werden. Die Mindestkapazität von 70 % und die lineare Verlaufskurve würden dem Umstand Rechnung tragen, dass der interne Netzausbau Zeit benötige. Diese Grundstruktur würde durch Art. 5 Abs. 8 Buchst. b und c der Anhänge I und II der Entscheidung ins Gegenteil verkehrt, da die Mindestkapazität von 70 % auf internen Netzelementen nur angewandt werden könne, wenn der Übertragungsnetzbetreiber nachweisen könne, dass eine Neukonfiguration der Gebotszone oder mehr Redispatch oder mehr Netzausbau weniger effizient gewesen wäre. Darüber hinaus unterlaufe das Effizienzkriterium nach Art. 5 Abs. 8 Buchst. c der Anhänge I und II die festgelegte Mindestkapazität von 70 %, da es praktisch nicht erfüllbar sei.
Die frühe Berücksichtigung von Entlastungsmaßnahmen gemäß Art. 10 Abs. 4 Halbsatz 2, Abs. 5 und Art. 16 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Buchst. d (vii) des Anhangs I und Art. 17 Abs. 3 Buchst. d (vii) des Anhangs II verstoße gegen Art. 16 Abs. 4 der Elektrizitätsbinnenmarkt-Verordnung, wonach den Marktteilnehmern die maximale Kapazität zur Verfügung gestellt werden solle.
2.
Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 714/2009 (1)
Im Rahmen des zweiten Klagegrundes wird geltend gemacht, dass die Entscheidung die drei bestehenden Ausnahmetatbestände für die Berücksichtigung interner Netzelemente nach Ziffer 1.7 des Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 unzulässiger Weise einschränken würde, weil sie nur noch das Effizienzkriterium vorsähe und dieses falsch umsetzen würde.
3.
Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2015/1222 (2)
Im Rahmen des dritten Klagegrundes wird vorgetragen, dass das Effizienzkriterium nach Art. 5 Abs. 8 Buchst. c der Anhänge I und II der Entscheidung gegen das Verfahren zur Gebotszonenprüfung nach Art. 32 ff. der Verordnung (EU) 2015/1222 sowie gegen die Vorgabe zur Berücksichtigung von Netzelementen in der Kapazitätskalkulation gemäß Art. 29 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) 2015/1222 verstoße.
4.
Verstoß gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit
Im Rahmen des vierten Klagegrundes wird gerügt, dass der Ausschluss von internen Netzelementen über das Effizienzkriterium nach Art. 5 Abs. 8 Buchst. c der Anhänge I und II der Entscheidung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, weil dieser Ausschluss die Systemsicherheit gefährde und nicht das mildeste Mittel darstellen würde.
5.
Formelle Fehler der angegriffenen Entscheidung
Im Rahmen des fünften Klagegrundes wird geltend gemacht, dass die Entscheidung gegen die Art. 2 und Art. 4 der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385) verstoße, da ihre Veröffentlichung und Bekanntgabe nur in englischer Sprache erfolgt sei. Sie verstoße zudem gegen die Begründungspflicht und sei von der Agentur außerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen worden.
(1) Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15).
(2) Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 24).
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