24.6.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 213/76
Klage, eingereicht am 2. Mai 2019 — SGI Studio Galli Ingegneria/Kommission
(Rechtssache T-285/19)
(2019/C 213/73)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: SGI Studio Galli Ingegneria Srl (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Marini, V. Catenacci und R. Viglietta)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen und zu erklären, dass sie nicht zur Zahlung der Beträge an die Europäische Kommission verpflichtet ist, die diese mit der am 22. Februar 2019 erhaltenen Belastungsanzeige Nr. 3241902288 und zuletzt mit dem am 29. April 2019 erhaltenen Schreiben — Ref. Ares(2019)2858540 als Zuschusserstattung und pauschalierten Schadensersatz wegen angeblicher Nichterfüllung der Finanzhilfevereinbarung Nr. 619120 zur Unterstützung des „MARSOL“-Projekts ihrerseits fordert;
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festzustellen und zu erklären, dass die von der Kommission beanstandeten Vertragsverstöße nicht gegeben sind;
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festzustellen und zu erklären, dass das Vorabinformationsschreiben vom 19. Dezember 2018, der OLAF-Untersuchungsbericht, die Belastungsanzeige vom 22. Februar 2019, die darauffolgende Mahnung vom 2. April 2019 und das abschließende Schreiben über die Neufestlegung des geforderten Betrags und über die Zurückweisung ihrer weiteren Anträge vom 29. April 2019 — Ref.Ares(2019)2858540 unrechtmäßig, ungültig und jedenfalls unbegründet sind;
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festzustellen und zu erklären, dass die von der Kommission geltend gemachte Forderung nicht besteht;
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festzustellen und zu erklären, dass sie Anspruch auf den von der Kommission kraft der Finanzhilfevereinbarung Nr. 619120 für das „MARSOL“-Projekt tatsächlich zugewiesenen Zuschuss hat;
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hilfsweise, festzustellen und zu erklären, dass sich der Betrag, der Gegenstand der Rückforderung seitens der Kommission ist, auf höchstens 100 044,99 Euro beläuft;
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äußerst hilfsweise, die Kommission zu verurteilen, ihr die Kosten für die Durchführung des „MARSOL“-Projekts aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung zu bezahlen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf vier Gründe gestützt.
1.
Erster Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben in Vertragsangelegenheiten, Verletzung der Verteidigungsrechte in der Phase nach Abschluss der Untersuchungen, Verletzung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Grundrechtecharta), Verletzung des Rechts auf eine gute Verwaltung im Sinne des Art. 41 der Grundrechtecharta, Verletzung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten im Sinne des Art. 42 der Grundrechtecharta sowie Verstoß gegen Art. II.22 der Finanzhilfevereinbarung und gegen Art. 1134 des belgischen Zivilgesetzbuchs.
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Für diesen Klagegrund wird vorgebracht, die Kommission habe den Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens und auf Zugang zu den OLAF-Untersuchungsakten nicht berücksichtigt, sondern ungeachtet dessen die Belastungsanzeige und die nachfolgenden Mahnungen ausgestellt, obwohl die Klägerin dem OLAF-Abschlussbericht aufgrund struktureller Wechsel innerhalb der Gesellschaft faktisch nicht habe entgegentreten könne. Darin liege ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben in Vertragsangelegenheiten und gegen das Recht auf eine wirksame Verteidigung sowohl im bisherigen als auch im weiteren Verfahren.
2.
Zweiter Klagegrund: Nichtvorliegen der beanstandeten Nichterfüllung, Nichtbestehen der von der Europäischen Kommission geltend gemachten Forderung, Rechtswidrigkeit und Unbegründetheit des OLAF-Untersuchungsberichts und infolgedessen des Vorabinformationsschreibens und der Belastungsanzeigen der Kommission, Verstoß gegen die Grundsätze betreffend die Unschuldsvermutung, die Beweislast und die Billigkeit gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 sowie Fehler bei der Beweiswürdigung und Verstoß gegen Art. 1315 des belgischen Zivilgesetzbuchs.
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Insoweit wird geltend gemacht, die Vertragsverstöße, auf welche die Kommission die Rückforderung stütze, entbehrten, wie der dem Gericht vorgelegten Dokumentation zu entnehmen sei, sämtlich der Grundlage. Die Arbeitsstunden und die Kosten des Personals seien für alle auf das Projekt verwendeten Ressourcen korrekt abgerechnet worden und entsprächen den an die Kommission gestellten Forderungen. Es gebe keine Überschneidungen zwischen Ressourcen und anderen bezuschussten Projekten. Auch alle anderen beanstandeten Vertragsverstöße habe es nicht gegeben. Die Beanstandungen von OLAF, auf die die Kommission die Rückforderung stütze, bezögen sich durchgehend auf andere Projekte. Der Beweislast sei nicht genügt.
3.
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Billigkeit und von Treu und Glauben in Vertragsangelegenheiten sowie Verstoß gegen Art. II.22 der Finanzhilfevereinbarung.
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In dieser Hinsicht wird vorgetragen, die Kommission habe den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt, indem sie die Finanzhilfe für die Klägerin zur Gänze zurückgefordert habe, obwohl im Untersuchungsverfahren Unstimmigkeiten nur in Bezug auf zwei bei dem Projekt eingesetzte Berufsträger festgestellt worden seien. Ferner seien alle weiteren direkten Kosten, bei denen es sich um keine Personalkosten handle, und alle indirekten Kosten zurückgefordert worden.
4.
Vierter, hilfsweise geltend gemachter Klagegrund: Ausgleichsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung seitens der Europäischen Kommission.
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Die Klägerin hält insoweit die Anspruchsvoraussetzungen für gegeben, nämlich die Bereicherung einer Vertragspartei, die Entreicherung der anderen und einen Kausalzusammenhang zwischen der Be- und der Entreicherung.
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